Lexikon
gesetzliche Erbfolge
Intestaterbfolgedie Erbfolge, die kraft Gesetzes eintritt, wenn kein Testament oder Erbvertrag vorliegt. Nach dem deutschen Erbrecht (§§ 1922 ff. BGB) bilden die Blutsverwandten des Erblassers als gesetzliche Erben fest umrissene, im Rang aufeinander folgende Erbordnungen. Ist auch nur ein Angehöriger der ranghöheren Ordnung vorhanden, so sind die Angehörigen aller weiteren Ordnungen von der Erbfolge ausgeschlossen. Mehrere Angehörige derselben Ordnung sind regelmäßig Miterben. Zu den Erbordnungen gehören: 1. Ordnung: Abkömmlinge; Enkel, Urenkel usw. werden durch die Kinder von der Erbfolge ausgeschlossen, treten aber bei deren Fortfall in deren Erbteil ein (Eintrittsrecht); 2. Ordnung: Eltern und deren Abkömmlinge (also die Geschwister, Neffen usw. des Erblassers); 3. Ordnung: Großeltern und deren Abkömmlinge (also die Onkel, Tanten, Vettern usw. des Erblassers); 4. Ordnung: Urgroßeltern und deren Abkömmlinge; 5. und fernere Ordnungen: entferntere Voreltern und deren Abkömmlinge.
Der Ehegatte des Erblassers erbt neben der 1. Ordnung ein Viertel, neben der 2. Ordnung oder Großeltern die Hälfte und den etwa deren Abkömmlingen zufallenden Anteil, neben ferneren Verwandten die ganze Erbschaft. Im Fall der Zugewinngemeinschaft erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Gatten um ein Viertel. Sind im Fall der Gütertrennung neben dem überlebenden Ehegatten 1 oder 2 Kinder vorhanden, so erben der Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen. Das nicht eheliche Kind ist dem ehelichen Kind gleichgestellt (Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16. 12. 1997) und Erbe 1. Ordnung. Ist keiner der vorgenannten gesetzlichen Erben vorhanden, erbt der Fiskus des Landes, dem der Erblasser angehörte. Schließt der Erblasser einen gesetzlichen Erben durch Testament von der gesetzlichen Erbfolge aus, steht diesem regelmäßig doch der Pflichtteil zu.
In
Österreich
ist die gesetzliche Erbfolge ähnlich geregelt (§§ 727 ff. ABGB). Ähnlich auch in der Schweiz
(Art. 457 ff. ZGB).Wissenschaft
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