Lexikon
Pflichtteil
Mindestteil des Erbgutes, auf den die Abkömmlinge, die Eltern und der Ehegatte des Erblassers auch dann Anspruch haben, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Der Pflichtteilsanspruch besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils und richtet sich gegen die Erben. Der Erblasser kann einem Pflichtteilsberechtigten den Pflichtteil nur in ganz bestimmten Fällen entziehen, z. B. bei bestimmten Verbrechen und Vergehen gegen den Erblasser, dessen Ehegatten oder einen Abkömmling, bei böswilliger Verletzung der Unterhaltspflicht sowie bei einem ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel gegen den Willen des Erblassers. Der Pflichtteilsanspruch verjährt in 3 Jahren (§§ 2303 ff. BGB). Sind Gründe für Erbunwürdigkeit vorhanden, so kann der Pflichtteilsanspruch von demjenigen angefochten werden, dem der Wegfall des Pflichtteilsberechtigten zugute kommen würde (§ 2345 BGB). – Ähnlich in
Österreich
nach §§ 762 ff. ABGB. Pflichtteilsberechtigt sind alle Nachkommen (Kinder, Enkel, Adoptivkinder u. a.) und alle Vorfahren (Eltern, Großeltern, Adoptiveltern u. a.) des Erblassers. In der Schweiz
haben ein Pflichtteilsrecht neben den Nachkommen und den Eltern auch die Geschwister und die Ehegatten (Art. 470, 471 ZGB); jedoch können die Kantone nach Art. 472 ZGB das Pflichtteilsrecht der Geschwister und Geschwisterkinder abweichend regeln.
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