Lexikon
Enterbung
Ausschluss eines Erbberechtigten von der gesetzlichen Erbfolge durch Verfügung von Todes wegen, ausdrücklich (§ 1938 BGB) oder durch Erbeinsetzung eines anderen. Der Enterbte kann von den Erben den Pflichtteil (die Hälfte des gesetzlichen Erbteils) verlangen (§ 2303 BGB), der aber bei Erbunwürdigkeit (erbunwürdig) auch wegfallen kann. – In
Österreich
ähnlich geregelt (§§ 767–773 ABGB); Kinder können nur in bestimmten Fällen enterbt werden. – In der Schweiz
ist Enterbung die völlige testamentarische Ausschließung von der Erbschaft, die aber nur im Fall schwerster Vergehen des gesetzlichen Erben gegen den Erblasser zulässig ist (Art. 477 ff. ZGB).
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