Lexikon
Enterbung
Ausschluss eines Erbberechtigten von der gesetzlichen Erbfolge durch Verfügung von Todes wegen, ausdrücklich (§ 1938 BGB) oder durch Erbeinsetzung eines anderen. Der Enterbte kann von den Erben den Pflichtteil (die Hälfte des gesetzlichen Erbteils) verlangen (§ 2303 BGB), der aber bei Erbunwürdigkeit (erbunwürdig) auch wegfallen kann. – In
Österreich
ähnlich geregelt (§§ 767–773 ABGB); Kinder können nur in bestimmten Fällen enterbt werden. – In der Schweiz
ist Enterbung die völlige testamentarische Ausschließung von der Erbschaft, die aber nur im Fall schwerster Vergehen des gesetzlichen Erben gegen den Erblasser zulässig ist (Art. 477 ff. ZGB).
Wissenschaft
Schritt zurück nach vorn
Evolutionsbiologen, die ihr Feld experimentell beackern, haben einen ganz speziellen Feind: „Armchair Evolutionists“, also „Sessel-Evolutionisten“, nennen sie ihn – und meinen damit Leute, die weitgehend ohne Kenntnis echter Daten vermeintlich klug über Evolution zu sinnieren und zu spekulieren versuchen. Zu diesen Sessel-...

Wissenschaft
Wir sind, wie wir sprechen
Die Stimme verrät viel über einen Menschen – etwa über seine körperlichen Merkmale und seine Charaktereigenschaften. von JAN SCHWENKENBECHER Auf den ersten Blick war es ein ganz normales Speed-Dating-Event. Als die 30 Frauen und Männer das Café betraten, bekamen sie ein Namensschild, ein kleines Heft und einen Platz an einem...