Lexikon

Enterbung

Ausschluss eines Erbberechtigten von der gesetzlichen Erbfolge durch Verfügung von Todes wegen, ausdrücklich (§ 1938 BGB) oder durch Erbeinsetzung eines anderen. Der Enterbte kann von den Erben den Pflichtteil (die Hälfte des gesetzlichen Erbteils) verlangen (§ 2303 BGB), der aber bei Erbunwürdigkeit (erbunwürdig) auch wegfallen kann. In
Österreich
ähnlich geregelt (§§ 767773 ABGB); Kinder können nur in bestimmten Fällen enterbt werden. In der
Schweiz
ist Enterbung die völlige testamentarische Ausschließung von der Erbschaft, die aber nur im Fall schwerster Vergehen des gesetzlichen Erben gegen den Erblasser zulässig ist (Art. 477 ff. ZGB).
phaenomenal_02.jpg
Wissenschaft

Intervallfasten hilft nur bedingt

Wer hofft, mit Essen in Intervallen leichter abzunehmen, sollte einige Fakten kennen. Dr. med. Jürgen Brater stellt die neueren Studienergebnisse vor. Ein relativ neuer Trend zur Gewichtsabnahme ist das sogenannte Intervallfasten. Das Prinzip: Der Übergewichtige verzichtet nur zeitweise auf Nahrung – je nach Fastenmethode 16...

Bilder, groß, verschieden
Wissenschaft

Die Umwelt auf dem Schirm

Fast jeder blickt täglich stundenlang auf irgendwelche Bildschirme. Neue Techniken sollen jetzt Herstellung, Benutzung und Entsorgung der Displays umweltschonender machen. von REINHARD BREUER Ob zu Hause, bei der Arbeit oder unterwegs mit dem Auto: Überall hat man es mit Displays zu tun. Und es werden immer mehr. Allein für...

Weitere Artikel aus dem Wahrig Synonymwörterbuch

Weitere Lexikon Artikel

Weitere Artikel aus dem Großes Wörterbuch der deutschen Sprache

Weitere Artikel aus dem Kalender

Weitere Artikel aus dem Wahrig Herkunftswörterbuch

Weitere Artikel aus dem Vornamenlexikon