Lexikon
Enterbung
Ausschluss eines Erbberechtigten von der gesetzlichen Erbfolge durch Verfügung von Todes wegen, ausdrücklich (§ 1938 BGB) oder durch Erbeinsetzung eines anderen. Der Enterbte kann von den Erben den Pflichtteil (die Hälfte des gesetzlichen Erbteils) verlangen (§ 2303 BGB), der aber bei Erbunwürdigkeit (erbunwürdig) auch wegfallen kann. – In
Österreich
ähnlich geregelt (§§ 767–773 ABGB); Kinder können nur in bestimmten Fällen enterbt werden. – In der Schweiz
ist Enterbung die völlige testamentarische Ausschließung von der Erbschaft, die aber nur im Fall schwerster Vergehen des gesetzlichen Erben gegen den Erblasser zulässig ist (Art. 477 ff. ZGB).
Wissenschaft
Die Müllabfuhr im Kopf
Das zentrale Entsorgungssystem des Gehirns arbeitet vor allem im Schlaf. Forscher vermuten, dass durchwachte Nächte Demenz und andere neurodegenerative Erkrankungen begünstigen. von SUSANNE DONNER Mehr als 100 Jahre glaubten Fachleute, das Gehirn recycle seinen Abfall selbst. Während andere Organe von einem Lymphsystem durchzogen...
Wissenschaft
Vorstoß in die Hölle
Drei Raumsonden sollen bald die Rätsel der Venus lösen. Eine neue Studie lässt vermuten, dass unsere Nachbarwelt bis heute vulkanisch aktiv ist. von RÜDIGER VAAS Die Venus wird oft als Schwester der Erde bezeichnet, weil sie ähnlich groß ist und eine dichte Atmosphäre über felsigem Grund hat. Sie war das erste Ziel...