Lexikon
Enterbung
Ausschluss eines Erbberechtigten von der gesetzlichen Erbfolge durch Verfügung von Todes wegen, ausdrücklich (§ 1938 BGB) oder durch Erbeinsetzung eines anderen. Der Enterbte kann von den Erben den Pflichtteil (die Hälfte des gesetzlichen Erbteils) verlangen (§ 2303 BGB), der aber bei Erbunwürdigkeit (erbunwürdig) auch wegfallen kann. – In
Österreich
ähnlich geregelt (§§ 767–773 ABGB); Kinder können nur in bestimmten Fällen enterbt werden. – In der Schweiz
ist Enterbung die völlige testamentarische Ausschließung von der Erbschaft, die aber nur im Fall schwerster Vergehen des gesetzlichen Erben gegen den Erblasser zulässig ist (Art. 477 ff. ZGB).
Wissenschaft
Taktgeber Mond
Der Mond bewegt nicht nur die Wassermassen der Meere. Auch viele Meeresbewohner richten sich nach ihm aus. Von Wiebke Pfohl Es ist der 11. Oktober 1492, Christoph Kolumbus und seine Mannschaft von der Santa Maria beobachten ein Phänomen, das Forschende erst Jahrhunderte später aufklären werden. Gegen 10 Uhr abends, vier Stunden...
Wissenschaft
Autarke Mikroroboter im Schwarm
Sie sind nur rund einen Millimeter klein, können sich aber selbstständig durchs Wasser bewegen, miteinander kommunizieren und sich zu größeren Kolonien zusammentun: Die Rede ist nicht von Lebewesen, sondern von neuartigen Mikrorobotern. Die an der TU Chemnitz entwickelten „Smartlets“ erzeugen ihre Energie mithilfe winziger...
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