Lexikon
Widerruf
bürgerliches Recht
die Zurücknahme einer Willenserklärung bzw. eines Auftrags, Darlehnsversprechens oder Testaments oder einer Schenkung oder Vollmacht. – Widerruf im österreichischen bürgerlichen Recht gibt es von der Anweisung (§ 1403), Auslobung (§ 860a), Enterbung (§ 772), Schenkung (§§ 946 ff., § 1487), Vollmacht (§§ 1020, 1025), Erbvertrag (§ 1254) und dem letzten Willen (§§ 717 ff. ABGB) sowie den Widerruf der Privatklage (§ 530 StG). – In der Schweiz gibt es Widerruf des Vertragsantrags bzw. seiner Annahme (Art. 9 OR), der Vollmacht (Art. 34, 465, 470, 565 OR), der Schenkung (Art. 249 ff. OR), des Auftrags (Art. 404 OR), der einem Gesellschafter übertragenen Geschäftsführung (Art. 539, 557, 598 OR), der letztwilligen Verfügung (Art. 509 ff. ZGB); ferner bei gewissen Verträgen handelsrechtlicher Art.
Wissenschaft
Weizen trotzt Trockenheit
Weltweit suchen Pflanzenzüchter und Landwirte nach neuen, robusteren Sorten, die trotz längerer Dürrephasen stabile Erträge gewährleisten.
Der Beitrag Weizen trotzt Trockenheit erschien zuerst auf ...
Wissenschaft
Clevere Technik für eine nachhaltige Zukunft
Der Epochenwandel droht die Welt zu überfordern: Kraftwerke, Gebäude und Verkehr müssen auf erneuerbare Energien umgestellt werden, die Industrie auf Ressourcenschonung, die Landwirtschaft auf Nachhaltigkeit. Hilfe kommt von Maschinen mit Künstlicher Intelligenz. von ULRICH EBERL Vor 265 Jahren beschrieb der Naturforscher Carl...
Mehr Artikel zu diesem Thema
Weitere Artikel aus dem Kalender
Weitere Artikel aus der Wissensbibliothek
Weitere Lexikon Artikel
Weitere Artikel aus dem Wahrig Fremdwörterlexikon
Weitere Artikel auf wissenschaft.de
Der Kosmologe von Königsberg
Dem Wasserweg der Pyramidenbauer auf der Spur
Kein Ende für Öl und Gas
Mit Hirn und Herz
Die Rolle der Faszien
Elektron gefilmt