Lexikon
Widerruf
bürgerliches Recht
die Zurücknahme einer Willenserklärung bzw. eines Auftrags, Darlehnsversprechens oder Testaments oder einer Schenkung oder Vollmacht. – Widerruf im österreichischen bürgerlichen Recht gibt es von der Anweisung (§ 1403), Auslobung (§ 860a), Enterbung (§ 772), Schenkung (§§ 946 ff., § 1487), Vollmacht (§§ 1020, 1025), Erbvertrag (§ 1254) und dem letzten Willen (§§ 717 ff. ABGB) sowie den Widerruf der Privatklage (§ 530 StG). – In der Schweiz gibt es Widerruf des Vertragsantrags bzw. seiner Annahme (Art. 9 OR), der Vollmacht (Art. 34, 465, 470, 565 OR), der Schenkung (Art. 249 ff. OR), des Auftrags (Art. 404 OR), der einem Gesellschafter übertragenen Geschäftsführung (Art. 539, 557, 598 OR), der letztwilligen Verfügung (Art. 509 ff. ZGB); ferner bei gewissen Verträgen handelsrechtlicher Art.

Wissenschaft
Gebäude vom Band
Standardisierung und Digitalisierung stellen die Bauwirtschaft auf den Kopf.
Der Beitrag Gebäude vom Band erschien zuerst auf wissenschaft.de.

Wissenschaft
Kontroverse Quantenrealität
Gespenstische zeitlose Beziehungen regieren das Universum – und stellen die Existenz der gewohnten Welt grundsätzlich infrage. von RÜDIGER VAAS Der österreichische Teilchenphysiker Reinhold Bertlmann hatte seit seiner Studentenzeit die Angewohnheit, stets zwei Socken unterschiedlicher Farbe zu tragen. Bog er um eine Ecke, sah ein...
Mehr Artikel zu diesem Thema
Weitere Lexikon Artikel
Weitere Artikel aus dem Wahrig Synonymwörterbuch
Weitere Artikel aus dem Wahrig Fremdwörterlexikon
Weitere Artikel aus dem Wahrig Herkunftswörterbuch
Weitere Artikel auf wissenschaft.de
Sauberer Stahl
Schnecken, Schwämme, Nussschalen
Die Mülldeponie am Himmel
Per Anhalter durch den Ozean
Signale aus der Tiefe
Sanfte Supernova