Lexikon

Widerruf

bürgerliches Recht
die Zurücknahme einer Willenserklärung bzw. eines Auftrags, Darlehnsversprechens oder Testaments oder einer Schenkung oder Vollmacht. Widerruf im österreichischen bürgerlichen Recht gibt es von der Anweisung (§ 1403), Auslobung (§ 860a), Enterbung (§ 772), Schenkung (§§ 946 ff., § 1487), Vollmacht (§§ 1020, 1025), Erbvertrag (§ 1254) und dem letzten Willen (§§ 717 ff. ABGB) sowie den Widerruf der Privatklage (§ 530 StG). In der Schweiz gibt es Widerruf des Vertragsantrags bzw. seiner Annahme (Art. 9 OR), der Vollmacht (Art. 34, 465, 470, 565 OR), der Schenkung (Art. 249 ff. OR), des Auftrags (Art. 404 OR), der einem Gesellschafter übertragenen Geschäftsführung (Art. 539, 557, 598 OR), der letztwilligen Verfügung (Art. 509 ff. ZGB); ferner bei gewissen Verträgen handelsrechtlicher Art.
Phaenomenal_NEU.jpg
Wissenschaft

Wenn die Sonne in der Nase kitzelt

Warum einige Menschen niesen müssen, wenn sie plötzlich in helles Sonnenlicht schauen, erklärt Dr. med. Jürgen Brater. Schon den griechischen Universalgelehrten Aristoteles beschäftigte im vierten Jahrhundert vor Christus die Frage, warum manche Menschen beim plötzlichen Blick ins Licht niesen müssen, andere aber nicht. Er machte...

Zwergnilpferde und Fundstätten
Wissenschaft

Steinzeitmenschen könnten Zwerg-Megafauna ausgerottet haben

Vor etwa 14.000 Jahren waren auf Zypern Zwergflusspferde und Zwergelefanten weit verbreitet. Doch nachdem die ersten Menschen begannen, die Insel zu besiedeln, starben beide Arten innerhalb weniger Jahrhunderte bis Jahrtausende aus. Was das nur eine zeitliche Koinzidenz oder steckte ein kausaler Zusammenhang dahinter? Eine Studie...

Weitere Artikel aus dem Wahrig Herkunftswörterbuch

Weitere Artikel aus dem Vornamenlexikon