Lexikon

Widerruf

bürgerliches Recht
die Zurücknahme einer Willenserklärung bzw. eines Auftrags, Darlehnsversprechens oder Testaments oder einer Schenkung oder Vollmacht. – Widerruf im österreichischen bürgerlichen Recht gibt es von der Anweisung (§ 1403), Auslobung (§ 860a), Enterbung (§ 772), Schenkung (§§ 946 ff., § 1487), Vollmacht (§§ 1020, 1025), Erbvertrag (§ 1254) und dem letzten Willen (§§ 717 ff. ABGB) sowie den Widerruf der Privatklage (§ 530 StG). – In der Schweiz gibt es Widerruf des Vertragsantrags bzw. seiner Annahme (Art. 9 OR), der Vollmacht (Art. 34, 465, 470, 565 OR), der Schenkung (Art. 249 ff. OR), des Auftrags (Art. 404 OR), der einem Gesellschafter übertragenen Geschäftsführung (Art. 539, 557, 598 OR), der letztwilligen Verfügung (Art. 509 ff. ZGB); ferner bei gewissen Verträgen handelsrechtlicher Art.
Frau, Schmerzen
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