Lexikon

erbunwürdig

rechtlich unfähig, Erbe zu sein. Eine Person ist erbunwürdig, wenn sie den Erblasser vorsätzlich und rechtswidrig getötet oder zu töten versucht oder in einen Zustand versetzt hat, in dem er nicht mehr in der Lage war, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben, oder ihn an der Errichtung oder Aufhebung einer solchen Verfügung vorsätzlich und rechtswidrig gehindert oder ihn dazu durch arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung bestimmt hat oder in Bezug auf eine solche Verfügung ein strafbares Urkundendelikt begangen hat. Mit Erklärung der Erbunwürdigkeit durch rechtskräftiges Urteil gilt der Erbanfall als nicht an den Erbunwürdigen, sondern an den nächstberechtigten Erben erfolgt (§§ 2339 ff. BGB). – Ähnlich in der
Schweiz
(Art. 540 f. ZGB) und in
Österreich
(§§ 538 ff. ABGB).
Wissenschaft

Sonne, Wärme, Dampf und Strom

Das Potenzial der Solarthermie für die Produktion von Ökostrom stellen Kraftwerke in Marokko seit einigen Jahren eindrucksvoll unter Beweis. von Ralf Butscher Wer sich wie der Autor dieses Beitrags auf eine geführte Rundreise durch Marokko begibt, macht vermutlich irgendwann auch in Ouarzazate Station. Die Stadt mit rund 70 000...

Symbolbild einer Studentenclique
Wissenschaft

Verständnis für soziale Strukturen fördert den eigenen Aufstieg

Wer sozial gut vernetzt ist, bringt es oft besonders weit auf der Karriereleiter. Doch welche Faktoren bestimmen darüber, ob wir uns mit den „richtigen“ Personen anfreunden? Eine Studie hat nun erhoben, wie sich die sozialen Netzwerke von Studierenden in ihrer Anfangszeit an der Universität entwickeln. Das Ergebnis: Wer bereits...

Weitere Artikel aus dem Wahrig Fremdwörterlexikon

Weitere Artikel aus dem Großes Wörterbuch der deutschen Sprache

Weitere Lexikon Artikel

Weitere Artikel aus dem Wahrig Herkunftswörterbuch