Lexikon
erbunwürdig
rechtlich unfähig, Erbe zu sein. Eine Person ist erbunwürdig, wenn sie den Erblasser vorsätzlich und rechtswidrig getötet oder zu töten versucht oder in einen Zustand versetzt hat, in dem er nicht mehr in der Lage war, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben, oder ihn an der Errichtung oder Aufhebung einer solchen Verfügung vorsätzlich und rechtswidrig gehindert oder ihn dazu durch arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung bestimmt hat oder in Bezug auf eine solche Verfügung ein strafbares Urkundendelikt begangen hat. Mit Erklärung der Erbunwürdigkeit durch rechtskräftiges Urteil gilt der Erbanfall als nicht an den Erbunwürdigen, sondern an den nächstberechtigten Erben erfolgt (§§ 2339 ff. BGB). – Ähnlich in der
Schweiz
(Art. 540 f. ZGB) und in Österreich
(§§ 538 ff. ABGB).
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