Lexikon
erbunwürdig
rechtlich unfähig, Erbe zu sein. Eine Person ist erbunwürdig, wenn sie den Erblasser vorsätzlich und rechtswidrig getötet oder zu töten versucht oder in einen Zustand versetzt hat, in dem er nicht mehr in der Lage war, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben, oder ihn an der Errichtung oder Aufhebung einer solchen Verfügung vorsätzlich und rechtswidrig gehindert oder ihn dazu durch arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung bestimmt hat oder in Bezug auf eine solche Verfügung ein strafbares Urkundendelikt begangen hat. Mit Erklärung der Erbunwürdigkeit durch rechtskräftiges Urteil gilt der Erbanfall als nicht an den Erbunwürdigen, sondern an den nächstberechtigten Erben erfolgt (§§ 2339 ff. BGB). – Ähnlich in der
Schweiz
(Art. 540 f. ZGB) und in Österreich
(§§ 538 ff. ABGB).
Wissenschaft
It started with a kiss
Eine neue astronomische Studie förderte kürzlich pikante Informationen zutage: Im ewigen Eis des äußeren Sonnensystems kam es anscheinend vor einigen Milliarden Jahren zu einer heißen Liebschaft. Wer ist das auf frischer Tat ertappte Paar? Pluto und sein größter Mond Charon. Die beiden tiefgefrorenen Welten sorgen nicht nur dank...
Wissenschaft
Natur neu erfinden
In der synthetischen Biologie ebnen Forscher neue Stoffwechselwege für lebende Organismen. Damit ergänzen sie die natürliche Evolution um moderne Möglichkeiten für die Medizin und Industrie. von RAINER KURLEMANN Viele Dinge, die von der Natur evolutionär entwickelt wurden, sind herausragende Vorbilder für den Menschen. Tiere...
Weitere Artikel aus dem Wahrig Fremdwörterlexikon
Weitere Artikel aus dem Großes Wörterbuch der deutschen Sprache
Weitere Lexikon Artikel
Weitere Artikel auf wissenschaft.de
Wie künstliche Intelligenz Umfragen manipulieren kann
Mehr Energie
Herrscher der Meere
Die Spuren der ersten modernen Menschen
Spurensuche im Mondgestein
Gemeinsam stark