Lexikon

Testamẹnt

[
das; lateinisch
]
die einseitige (Gegensatz: Erbvertrag) Verfügung des Erblassers über den Nachlass, geregelt in §§ 2064–2273 BGB. Fähig, ein Testament zu errichten (testierfähig), sind nur Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und weder entmündigt noch geistig gestört sind. Ehegatten können ein gemeinschaftliches Testament errichten. Das Testament kann die Einsetzung eines oder mehrerer Erben, Ersatzerben oder Nacherben sowie eines Testamentsvollstreckers, eine Enterbung, ein Vermächtnis und/oder eine Auflage enthalten. Es muss vom Erblasser persönlich, und zwar mündlich oder schriftlich vor einem Notar (öffentliches Testament), oder durch eine eigenhändig handschriftlich geschriebene und unterschriebene Erklärung (eigenhändiges Testament oder holographisches Testament) errichtet werden. Bei unmittelbarer Lebensgefahr und bei Absperrung von der Umwelt durch außergewöhnliche Umstände kann es ferner vor dem Bürgermeister und zwei Zeugen, im äußersten Notfall und auf einer Seereise auch nur vor drei Zeugen errichtet werden; dieses Nottestament bzw. Seetestament verliert aber unter bestimmten Umständen seine Wirksamkeit.
Ist der Erblasser minderjährig, so kann er das Testament nur durch mündliche Erklärung oder durch Übergabe einer offenen Schrift an den Notar errichten. Das öffentliche Testament wird vom Notar versiegelt und in amtliche Verwahrung des Amtsgerichts gebracht. Das eigenhändige Testament ist auf Verlangen des Erblassers ebenfalls in amtliche Verwahrung zu nehmen. Nach dem Erbfall wird das Testament vom Nachlassgericht oder einem anderen das Testament verwahrenden Gericht förmlich eröffnet und sein Inhalt den Beteiligten mitgeteilt. Ein Testament kann vom Erblasser durch ein Widerrufstestament, durch Vernichtung oder Veränderung der Testamentsurkunde und (falls vor einem Notar oder dem Bürgermeister errichtet) durch deren Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung sowie durch die Errichtung eines abweichenden neuen Testaments widerrufen werden. Es kann ferner bei Irrtum oder Bedrohung des Erblassers sowie bei dessen Unkenntnis vom Vorhandensein eines Pflichtteilsberechtigten auch von demjenigen angefochten werden, dem seine Aufhebung unmittelbar zustatten kommen würde; die Anfechtung muss binnen Jahresfrist durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht erfolgen.
In
Österreich
ist die einseitige letztwillige Erklärung mit Erbeinsetzung geregelt in den §§ 552 ff. und 695 ff. ABGB; andere Nachlassverfügungen heißen Kodizille. Es besteht grundsätzlich Testierfreiheit, ein Testament kann jederzeit widerrufen werden. – Das
schweizerische Recht
nennt das Testament letztwillige Verfügung; geregelt ist sie im ZGB (vor allem durch Art. 498 ff.). Auch in der Schweiz besteht Testierfreiheit.
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