Lexikon
Erbvertrag
vertragliche, im Gegensatz zum einseitigen Testament unwiderrufliche Verfügung von Todes wegen, durch die der Erblasser Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen zugunsten des Vertragspartners (Vertragserben) oder eines Dritten anordnen kann. Der Erbvertrag muss vor einem Notar bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile geschlossen werden (§§ 1941, 2277 ff. BGB). Erbverzicht. – In der
Schweiz
kann der Erbvertrag jederzeit von den Vertragschließenden durch schriftliche Übereinkunft aufgehoben werden (Art. 513 Abs. 1 ZGB). – Das österreichische Recht
kennt den Erbvertrag nur zwischen Ehegatten (§§ 602, 1249 ff. ABGB) oder Brautleuten, der als Ehepakt dem Notariatszwang unterworfen ist.
Wissenschaft
Rechnen mit hochfliegenden Elektronen
Rydberg-Atome mit extrem angeregten Elektronenzuständen sind wichtig für die Quantentechnologie. Stuttgarter Forscher haben nun einen besonders langlebigen Rydberg-Zustand erzeugt. von DIRK EIDEMÜLLER Normalerweise tummeln sich Elektronen so nahe wie möglich am Atomkern. Nach den Gesetzen der Quantenphysik besetzen sie dabei...
Wissenschaft
Dem Flugstil großer Pterosaurier auf der Spur
Sie waren die größten Wesen, die sich jemals in die Luft erhoben haben. Doch mit welcher Flugtechnik waren die großen Vertreter der Pterosaurier einst am Himmel unterwegs? Einblicke in diese Frage liefern nun besonders detailliert erhaltene Überreste von zwei Arten aus der Kreidezeit. Vergleiche von Feinstrukturen im Inneren...