Lexikon
Erbvertrag
vertragliche, im Gegensatz zum einseitigen Testament unwiderrufliche Verfügung von Todes wegen, durch die der Erblasser Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen zugunsten des Vertragspartners (Vertragserben) oder eines Dritten anordnen kann. Der Erbvertrag muss vor einem Notar bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile geschlossen werden (§§ 1941, 2277 ff. BGB). Erbverzicht. – In der
Schweiz
kann der Erbvertrag jederzeit von den Vertragschließenden durch schriftliche Übereinkunft aufgehoben werden (Art. 513 Abs. 1 ZGB). – Das österreichische Recht
kennt den Erbvertrag nur zwischen Ehegatten (§§ 602, 1249 ff. ABGB) oder Brautleuten, der als Ehepakt dem Notariatszwang unterworfen ist.
Wissenschaft
Fossilfund belegt weite Verbreitung des Paranthropus
Der Paranthropus war ein Verwandter unserer vormenschlichen Vorfahren. Jetzt haben Forschender mehr als 1000 Kilometer nördlich des bisher angenommenen Verbreitungsgebiets einen fossilen Kiefer gefunden, der sich eindeutig dem Paranthropus zuordnen lässt. Damit reiht sich auch diese Gattung in die zahlreichen Homininen ein, die...
Wissenschaft
Ursache für seltene Myokarditis-Fälle nach Covid-19-Impfung gefunden
Die mRNA-Impfstoffe gegen Covid-19 haben während der Pandemie Millionen Leben gerettet. In sehr seltenen Fällen können sie allerdings eine Herzmuskelentzündung auslösen. Eine Studie hat nun die Mechanismen aufgedeckt, die dieser Nebenwirkung zugrunde liegen. Demnach können zwei Entzündungsbotenstoffe des Immunsystems infolge der...
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