Lexikon
Erbvertrag
vertragliche, im Gegensatz zum einseitigen Testament unwiderrufliche Verfügung von Todes wegen, durch die der Erblasser Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen zugunsten des Vertragspartners (Vertragserben) oder eines Dritten anordnen kann. Der Erbvertrag muss vor einem Notar bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile geschlossen werden (§§ 1941, 2277 ff. BGB). Erbverzicht. – In der
Schweiz
kann der Erbvertrag jederzeit von den Vertragschließenden durch schriftliche Übereinkunft aufgehoben werden (Art. 513 Abs. 1 ZGB). – Das österreichische Recht
kennt den Erbvertrag nur zwischen Ehegatten (§§ 602, 1249 ff. ABGB) oder Brautleuten, der als Ehepakt dem Notariatszwang unterworfen ist.
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Allein die Art, wie eine Person spricht, kann uns zu Annahmen über ihre Intelligenz verleiten. Einen ähnlichen Effekt gibt es offenbar auch bei großen KI-Sprachmodellen: Diese stufen Menschen mit afroamerikanischem Dialekt signifikant negativer ein als Personen, die das übliche amerikanische Englisch sprechen. Wie eine Studie...
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Die Urzeit des Universums
Den ersten Sternen auf der Spur: das Webb-Weltraumteleskop als Zeitmaschine.
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