Lexikon
Erbvertrag
vertragliche, im Gegensatz zum einseitigen Testament unwiderrufliche Verfügung von Todes wegen, durch die der Erblasser Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen zugunsten des Vertragspartners (Vertragserben) oder eines Dritten anordnen kann. Der Erbvertrag muss vor einem Notar bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile geschlossen werden (§§ 1941, 2277 ff. BGB). Erbverzicht. – In der
Schweiz
kann der Erbvertrag jederzeit von den Vertragschließenden durch schriftliche Übereinkunft aufgehoben werden (Art. 513 Abs. 1 ZGB). – Das österreichische Recht
kennt den Erbvertrag nur zwischen Ehegatten (§§ 602, 1249 ff. ABGB) oder Brautleuten, der als Ehepakt dem Notariatszwang unterworfen ist.Wissenschaft
Hinkelstein und Dolmengrab
Was ist eigentlich ein Megalith? Wer begann seine Toten in Hügelgräbern zu bestatten? Und warum gleichen sie sich – unabhängig davon, ob sie in Spanien oder Dänemark stehen? Diesen Fragen geht Teil 1 unserer Reihe über die steinernen Riesen nach. von KLAUS-DIETER LINSMEIER Mit einem Hinkelstein auf dem Rücken herumspazieren, als...
Wissenschaft
Wie Gas flüssig wird
LNG soll die Versorgungslücke schließen, die seit dem Stopp der russischen Erdgaslieferungen klafft. Eine Einführung in die notwendige Technologie.
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