Lexikon
Erbverzicht
Verzicht von Verwandten oder des Ehegatten des Erblassers auf die gesetzliche Erbfolge einschließlich des Pflichtteilsrechts (in der Bundesrepublik Deutschland auch auf dieses beschränkbar) durch notariell beurkundeten Vertrag mit dem Erblasser (§§ 2346 ff. BGB). – In der
Schweiz
ähnlich wie in der Bundesrepublik Deutschland (Art. 495 ff.; 512 ff. ZGB). – In Österreich:
Erbsentschlagung, auch Ausschlagung der Erbschaft genannt, ein Vertrag zwischen dem Erblasser und einem gesetzlichen oder vom Erblasser eingesetzten Erben, durch den dieser auf seine Anwartschaft ganz oder teilweise verzichtet (Gegensatz Erbserklärung).
Wissenschaft
Ein neues Meer im Sonnensystem
Unter dem Eis des Saturntrabanten Mimas verbirgt sich ein bislang unbekanntes Gewässer. Der Ozean des Nachbarmonds Enceladus beherbergt sogar die chemischen Zutaten für Leben. von THORSTEN DAMBECK Acht Jahre nach seiner Entdeckung des Uranus wurde William Herschel 1789 wieder fündig, diesmal bei Saturn: „Wann immer es das Wetter...
Wissenschaft
Jahr des Drachen
Herzlich willkommen im chinesischen Jahr des Drachen. Genießen Sie es. Denn der Drache ist quasi der Wassermann unter den chinesischen Tierkreiszeichen. Alle anderen – Hase, Stier, Schlange, Ziege, Pferd, Schlange, Affe, Schwein, Hund und so weiter – kann man in freier Wildbahn sehen, am Bauernhof streicheln oder im Restaurant...