Lexikon
Erbverzicht
Verzicht von Verwandten oder des Ehegatten des Erblassers auf die gesetzliche Erbfolge einschließlich des Pflichtteilsrechts (in der Bundesrepublik Deutschland auch auf dieses beschränkbar) durch notariell beurkundeten Vertrag mit dem Erblasser (§§ 2346 ff. BGB). – In der
Schweiz
ähnlich wie in der Bundesrepublik Deutschland (Art. 495 ff.; 512 ff. ZGB). – In Österreich:
Erbsentschlagung, auch Ausschlagung der Erbschaft genannt, ein Vertrag zwischen dem Erblasser und einem gesetzlichen oder vom Erblasser eingesetzten Erben, durch den dieser auf seine Anwartschaft ganz oder teilweise verzichtet (Gegensatz Erbserklärung).
Wissenschaft
Das Problem mit der Anpassung
Kennen Sie noch die fliegenden Toaster? Vor etlichen Jahren flatterten sie mit ihren Flügeln scharenweise als Bildschirmschoner über unzählige PC-Monitore. Falls Sie sie nicht kennen: Kein Problem, wir wollen sie hier lediglich für ein evolutionsbiologisches Gedankenexperiment hernehmen. Die Frage lautet: Warum sollten Toaster...
Wissenschaft
Rothaarige sind anders
Was die seltene Haarfarbe über das Hautkrebsrisiko und das Schmerzempfinden ihrer Träger verrät, erklärt Dr. med. Jürgen Brater. Wer rote Haare hat, kann sich darauf etwas einbilden, gehört er doch zu einer exklusiven Minderheit. Lediglich zwei Prozent der Menschen weltweit können mit diesem Attribut aufwarten. Von diesen leben...