Lexikon

Erbverzicht

Verzicht von Verwandten oder des Ehegatten des Erblassers auf die gesetzliche Erbfolge einschließlich des Pflichtteilsrechts (in der Bundesrepublik Deutschland auch auf dieses beschränkbar) durch notariell beurkundeten Vertrag mit dem Erblasser (§§ 2346 ff. BGB). – In der
Schweiz
ähnlich wie in der Bundesrepublik Deutschland (Art. 495 ff.; 512 ff. ZGB). – In
Österreich:
Erbsentschlagung, auch Ausschlagung der Erbschaft genannt, ein Vertrag zwischen dem Erblasser und einem gesetzlichen oder vom Erblasser eingesetzten Erben, durch den dieser auf seine Anwartschaft ganz oder teilweise verzichtet (Gegensatz Erbserklärung).
Klebstoff
Wissenschaft

Superkleber aus Schleim und Muschelproteinen

Eine Barriere aus Schleim schützt unsere Schleimhäute vor schädlichen Einflüssen – sei es im Mund vor eindringenden Bakterien oder im Magen vor der Magensäure. Einen entscheidenden Beitrag dazu leisten sogenannte Muzine, die strukturgebenden Bestandteile des Schleims. Deren positive Eigenschaften haben sich Forschende nun zunutze...

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Wissenschaft

Jahr des Drachen

Herzlich willkommen im chinesischen Jahr des Drachen. Genießen Sie es. Denn der Drache ist quasi der Wassermann unter den chinesischen Tierkreiszeichen. Alle anderen – Hase, Stier, Schlange, Ziege, Pferd, Schlange, Affe, Schwein, Hund und so weiter – kann man in freier Wildbahn sehen, am Bauernhof streicheln oder im Restaurant...

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