Lexikon
Ersatzerbe
Substitutder vom Erblasser zwecks Vermeidung der gesetzlichen Erbfolge für den Fall des Wegfalls eines Erben vor dem Erbfall (z. B. durch Tod des Erben) oder danach (z. B. durch Ausschlagung) eingesetzte Erbe; zu unterscheiden vom Nacherben der jedoch im Zweifel gleichzeitig als Ersatzerbe eingesetzt ist (§§ 2096–2099, 2102 BGB). In der
Schweiz
hat die Stellung eines Ersatzerben der vom Erblasser nach Art. 487 ZGB Eingesetzte. Österreich:
§ 604 ABGB. Hier gibt es im Gegensatz zur gemeinen Substitution die fideikommissarische Substitution, bei der der Erblasser den Erben verpflichtet, die angetragene Erbschaft nach seinem Tod oder in bestimmten anderen Fällen einem zweiten ernannten Erben zu überlassen (§§ 608 ff. ABGB).
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