Lexikon

Nacherbe

im Erbrecht der Bundesrepublik Deutschland derjenige, der vom Erblasser erst nach einem anderen, dem Vorerben, als Erbe berufen ist. Im Zweifel tritt die Nacherbfolge nach dem Tod des Vorerben ein (abweichende Regelung durch den Erblasser zulässig); der Nacherbe ist im Zweifel auch gleichzeitig Ersatzerbe (§§ 21002146 BGB). Ähnlich das schweizerische Recht (Art. 488 ff., 531, 545 ZGB). Im österreichischen Zivilrecht ist die Nacherbenstellung ein Sonderfall der Substitution (§§ 604 ff. ABGB).
Molekülmodell mit orange, weiß, blau und grauen Kugeln, die Atome in einer chemischen Verbindung darstellen.
Wissenschaft

Freund und Feind

Zucker ist als Energiequelle nicht nur lebensnotwendig, er kann im Übermaß auch krank machen. Welche Wege nehmen Zuckermoleküle beim Stoffwechsel in unserem Körper? von CAROLIN SAGE Im Jahr 2005 klagte der damals 48-jährige Hans Josef Brinkmann vor dem Landgericht Essen gegen den Konzern Coca-Cola. Er hatte nach eigenen Angaben...

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Welches Risiko haben wir aufgrund unserer gesundheitlichen Vorgeschichte für Krankheiten wie Krebs, Diabetes oder Herz-Kreislauf-Erkrankungen? Antworten darauf könnte ein neues KI-Modell namens Delphi-2M liefern. Basierend auf ähnlichen Algorithmen wie große Sprachmodelle soll es anhand von Informationen zu Vorerkrankungen und...

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