Lexikon
Nacherbe
im Erbrecht der Bundesrepublik Deutschland derjenige, der vom Erblasser erst nach einem anderen, dem Vorerben, als Erbe berufen ist. Im Zweifel tritt die Nacherbfolge nach dem Tod des Vorerben ein (abweichende Regelung durch den Erblasser zulässig); der Nacherbe ist im Zweifel auch gleichzeitig Ersatzerbe (§§ 2100–2146 BGB). – Ähnlich das schweizerische Recht (Art. 488 ff., 531, 545 ZGB). Im österreichischen Zivilrecht ist die Nacherbenstellung ein Sonderfall der Substitution (§§ 604 ff. ABGB).
Wissenschaft
Klimafreudliche Trunkenheit
Die Klimakrise schreitet fast ungehindert voran. Die Ergebnisse der letzten Klimakonferenz COP30 sind so dürftig, dass man sie als „Ergebnisse“ unter Anführungszeichen setzen muss. Die Einzigen, die angesichts dieser Weltlage Grund haben, um mit einem Glas Sekt anzustoßen, sind die fossile Industrie und rechte und rechtsextreme...
Wissenschaft
Rechnen wie das Gehirn
Mit klassischen Computern fällt es immer schwerer, den Hunger der Menschheit nach Rechenleistung zu stillen. Auf der Suche nach Alternativen lassen sich die Forscher auch vom Nervensystem inspirieren. Das Ziel ist es, biologische Konzepte auf die technische Informationsverarbeitung zu übertragen. von THOMAS BRANDSTETTER Auch wenn...