Lexikon
Nacherbe
im Erbrecht der Bundesrepublik Deutschland derjenige, der vom Erblasser erst nach einem anderen, dem Vorerben, als Erbe berufen ist. Im Zweifel tritt die Nacherbfolge nach dem Tod des Vorerben ein (abweichende Regelung durch den Erblasser zulässig); der Nacherbe ist im Zweifel auch gleichzeitig Ersatzerbe (§§ 2100–2146 BGB). – Ähnlich das schweizerische Recht (Art. 488 ff., 531, 545 ZGB). Im österreichischen Zivilrecht ist die Nacherbenstellung ein Sonderfall der Substitution (§§ 604 ff. ABGB).
Wissenschaft
Warum Glühwürmchen ihr Leuchten entwickelten
Wie kleine, leuchtende Punkte schwirren Glühwürmchen in warmen Sommernächten durch die Luft. Diese Biolumineszenz dient ihnen heute vor allem dazu, Paarungspartner auf sich aufmerksam zu machen. Doch warum hat sich das Leuchten ursprünglich entwickelt? Die bislang führende Hypothese ging davon aus, dass das Glühen ursprünglich...
Wissenschaft
Kontaktfreudiger Erdkern
Aus dem Kern unsere Planeten sickert langsam Material in den Erdmantel ein. Das lässt sich an der Zusammensetzung des Edelmetalls Ruthenium aus Vulkangestein ablesen. von DIRK EIDEMÜLLER Tief im Innern der Erde ruht eine gewaltige Kugel aus Eisen: der Erdkern. Er ist innen fest und in seinen äußeren Bereichen flüssig. Das ist aus...