Lexikon
Testamẹntsvollstrecker
die im Testament vom Erblasser als Vollstrecker seines letzten Willens genannte Person, insbesondere zur ordnungsmäßigen Befriedigung der Nachlassgläubiger und zur Auseinandersetzung der Miterben (§§ 2197–2228 BGB). – In Österreich heißt der Testamentsvollstrecker Testamentsexekutor; Regelung in § 816 ABGB. – In der Schweiz sind die Vorschriften über den Testamentsvollstrecker oder Willensvollstrecker in Art. 517 f. und 554 Ziffer 4 ZGB enthalten.
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