Lexikon

Rechtsberatung

Befugnis, außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Zur Rechtsberatung ist auch nach dem neuen Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12. 12. 2007, das zum 1. 7. 2008 das Rechtsberatungsgesetz abgelöst hat, in erster Linie der Rechtsanwalt berufen. Daneben wurden mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz aber auch Rechtsdienstleistungen möglich, die als Nebenleistung zum Berufs- und Tätigkeitsfeld einer anderen Tätigkeit (bei der Testamentsvollstreckung, Haus- und Wohnungsverwaltung, bei der Fördermittelberatung) gehören; ferner unentgeltliche Rechtsdienstleistungen, etwa rechtliche Beratung von Vereinsmitgliedern, durch besonders befähigte (Richteramt) Personen, ferner unentgeltliche Rechtsdienstleistungen innerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen auch ohne Befähigung zum Richteramt. Erlaubt sind ferner Rechtsdienstleistungen von Berufs- und Interessenvereinigungen oder Genossenschaften durch besonders befähigte oder angeleitete Personen, ebenso von öffentlichen und öffentlich anerkannten Stellen im Rahmen ihres Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs (z. B. Verbraucherzentralen). Erlaubt sind ferner Rechtsdienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde von registrierten natürlichen oder juristischen Personen in den Bereichen Inkassodienstleistungen, Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung; ferner Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht.

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