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Rechtskonforme Maschinen: Das müssen Unternehmer alles beachten

Die meisten Unternehmen sind auf unterschiedlichste Maschinen angewiesen, um einen Betrieb gewährleisten zu können. Primär aus Gründen von Sicherheit und Funktionalität müssen hierbei verschiedene Richtlinien zwischen Anschaffung und Bedienung beachtet werden.
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Es existieren zahlreiche Varianten eines einheitlichen Prinzips: Mehrere miteinander verbundene Teile oder Vorrichtungen, davon mindestens ein Element in irgendeiner Form beweglich. Dazu ein irgendwie geartetes System, das eine Bewegung des Ganzen durch einen Antrieb ermöglicht – und sei es nur ein Mensch, der eine Kurbel dreht.

Heraus kommt das, was nach rechtlicher Definition eine Maschine genannt wird. Dadurch fallen unterschiedlichste Gesamtsysteme unter diesen Begriff. Sie beginnen (arbeitsrechtlich) bereits bei Gurten, Ketten und Seilen, umfassen diverse handgeführte Geräte zwischen Akkuschrauber und Winkelschleifer und enden bei Lufthämmern, Hydraulikpressen und Radladern noch längst nicht.

Maschinen existieren in äußerst vielfältiger Form. Sie finden sich daher in sehr vielen Betrieben, um dort anstehende Arbeiten zu bewältigen oder wenigstens zu unterstützen. Allerdings sind Maschinen durch ihre definierenden Faktoren stets eine potenzielle Gefahrenquelle. Sei es durch technische Schäden oder falsche Bedienungen.

Um sämtliche Risiken, die durch die Benutzung von Maschinen im betrieblichen Umfeld entstehen können, auf ein absolutes Minimum zu reduzieren, müssen Unternehmer in Deutschland unterschiedliche Regeln beachten und Pflichten erfüllen.

Disclaimer: Dieser Artikel spiegelt den Stand der Dinge zu Beginn des Jahres 2024 wider. Er ist nur als Übersicht vornehmlich für Gründer gedacht und kann weder ein Einsehen der detaillierten Vorgaben von Gesetzgeber, Versicherern und Unfallgenossenschaften, noch eine sachkompetente Rechtsberatung ersetzen.

Aktuelle Gesetzesgrundlagen

Eines sei bereits speziell den Neu-Selbstständigen unter den Lesern verraten: Zwar ist die gesamte Maschinen-Rechtsthematik sehr umfassend und komplex. Allerdings können unter anderem

  • auf den offiziellen Websites der Gesetzgeber zwischen EU und Bundesländern,
  • bei den Industrie-, Handels- und Handwerkskammern,
  • bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) sowie
  • bei den Berufsgenossenschaften (BG)

stets alle Vorgaben im Detail eingesehen bzw. erfragt werden. Speziell im Fall der DGUV und der BG existieren zudem vielfach zusätzliche Ansätze für leichteres Verständnis, etwa Handlungsempfehlungen oder Best-Practice-Anleitungen.

Unwissenheit ist deshalb keine Ausrede, die vor Konsequenzen schützt. Das gilt doppelt, wenn durch falsches Vorgehen Schäden an Leib und Leben auftreten – egal ob Mitarbeiter oder Dritte.

Werkzeugmaschine (Fräse)
Jede in der EU verkaufte und eingesetzte neue Maschine muss entweder den nationalen Umsetzungen der Maschinenrichtlinie oder, bis spätestens Anfang 2027, der neuen EU-Maschinenverordnung entsprechen. Beides sorgt für hohe Mindest-Sicherheitsstandards.

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Die grundsätzlich wichtigsten Bestimmungen existieren auf EU-Ebene. Hier gilt aktuell nach wie vor die Richtlinie 2006/42/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung). Meistens als Maschinenrichtlinie abgekürzt, mehrfach erweitert und in Deutschland in Form der neunten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (9. ProdSV), respektive Maschinenverordnung in nationales Recht umgesetzt.

Im Kern enthält dieses ausführliche Gesetzeswerk folgendes:

  • Eine umfassende Definition, was aus Sicht der Richtlinie eine Maschine ist – und was nicht.
  • Nennung derjenigen Kreise, für die die Richtlinie gilt; grob zusammengefasst: Jeder, der Maschinen herstellt, in die EU einführt oder Maschinen wesentlich verändert. Das gilt selbst in Fälle von reinem Eigengebrauch.
  • Diverse Vorgaben rund um CE-Konformität, Gefahrenanalysen und Baumusterprüfungen.

Die Richtlinie ist aus zweierlei Gründen für Firmen als reine Nutzer von Maschinen wichtig: Erstens, weil sie auch Betreiber umfasst. Zweitens, weil sie eine wesentliche Rechtsgrundlage für den Erwerb und Betrieb rechtskonformer Maschinen darstellt. Anders formuliert: Maschinen zu nutzen, die nicht den Vorgaben entsprechen, ist bereits ein Verstoß.

Allerdings befindet sich die Maschinenrichtlinie derzeit in den finalen Jahren ihrer Gültigkeit. 2023 beschloss die EU ein völlig neues Gesetz. Die umgangssprachliche neue Maschinenverordnung – korrekt als Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 oder Verordnung (EU) 2023/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates bezeichnet.

Aufmerksame haben es vielleicht schon gemerkt: Aus der Richtlinie wurde eine Verordnung. (EU-) Rechtlich betrachtet macht das einen gewaltigen Unterschied.

  • Richtlinie: Hat für die Mitgliedsstaaten zunächst keine unmittelbare Gültigkeit, sondern muss erst in eigene nationale Gesetze umgewandelt werden.
  • Verordnung: Gilt ab ihrem Inkrafttreten 1:1 wie beschlossen in allen Mitgliedsstaaten.

Die neue Maschinenverordnung ist also ein Gesetz, das in jedem EU-Land in sämtlichen Details gleich aussieht. Seit dem Inkrafttreten im Juni 2023 läuft eine Übergangsfrist. Sie wird bis zum 20. Januar 2027 andauern.

Die Verordnung enthält äußerst umfassende Änderungen und Erweiterungen im Vergleich zur alten Richtlinie. Sie vollständig aufzulisten, würde den Rahmen dieses Artikels bei Weitem überschreiten. Allerdings stellt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin einen umfassenden Artikel zur Verfügung, der alles Wesentliche erläutert.

Beinahe noch wichtiger für Firmen, die als reine Nutzer von Maschinen auftreten, ist die Betriebssicherheitsverordnung. Aus ihr entgehen drei zentrale Vorgaben:

  1. Alle bereitgestellten Arbeitsmittel müssen definitionsgemäß „geeignet“ sein und sicher verwendet werden (können).
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  3. Beschäftige müssen für Umgang und Nutzung durch Qualifikation und Unterweisung befähigt sein.

Maschinen sind nur ein Teil der Betriebssicherheitsverordnung. Sie umfasst ferner sämtliche anderen Arbeitsmittel zwischen Werkzeugen und Großanlagen.

Winkelschleifer
Absolut jede betrieblich genutzte Maschine muss nicht nur den konkreten Gesetzen, Normen und etwaigen Vorgaben von DGUV und Berufsgenossenschaften genügen. Sie muss überdies durch zahlreiche Basisfaktoren für eine gewerbliche Verwendung geeignet sein.

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Wichtige Punkte rund um den Maschinenkauf

Egal ob neuer Winkelschleifer für die Karosseriewerkstatt oder ein Kran für eine Transportfirma: Maschinen mögen sich in Sachen Technik und Einsatzzweck enorm voneinander unterscheiden. Was jedoch den betrieblichen Kauf solcher Stücke anbelangt, lässt sich alles auf einige einheitliche Punkte herunterbrechen.

  1. Die Maschine muss hinsichtlich solcher Basisfaktoren wie Leistungsfähigkeit, Wartbarkeit, Bedienbarkeit (Stichwort Platzverhältnisse), betrieblicher Klimabereich und Ähnliches den allgemeinen Anforderungen einer gewerblichen Nutzung sowie den spezifischen Bedingungen des einzelnen Betriebs entsprechen.
  2. Der Hersteller bzw. Verkäufer muss anhand von Dokumenten die Konformität mit sämtlichen hierzulande gültigen Vorgaben nachweisen können. Dies umfasst nicht zuletzt das Vorhandensein einer korrekten EG-Konformitätserklärung.
  3. Der Maschine müssen sämtliche Unterlagen für ihren Aufbau, einen allgemein sicheren Betrieb (inklusive Anforderungen an die Bediener) sowie Handlungsanweisungen für Störungsfälle beiliegen.
  4. ofern die Maschine in den Bereich fällt, so muss sie dem harmonisierten europäischen Normenwerk entsprechen. Was sich darin findet, unterliegt aufgrund der sogenannten Vermutungswirkung der Annahme, automatisch hinsichtlich der Sicherheit der Maschinenrichtlinie zu entsprechen. Da viele dieser Normen nur für teures Geld erworben werden können, können die relevanten Informationen häufig entsprechenden DGUV-Informationen entnommen werden.
  5. An der Maschine müssen alle für das jeweilige System vorgeschriebenen Kennzeichnungen vorhanden sein oder zumindest nach dem Kauf angebracht werden. Die wesentlichste Basis-Kennzeichnung ist ein robustes, dauerhaft angebrachtes Typenschild, aus dem gemäß der Maschinenrichtlinie einige zentrale Angaben hervorgehen. Etwa CE-Kennzeichnung, vollständige Herstellerinformationen und Baujahr. Je nach Maschine können jedoch noch weitere Kennzeichnungen vorgeschrieben werden.
Anlagenelektroniker bei der Arbeit
Bevor eine neue Maschine rechtskonform die Arbeit aufnehmen kann, sind gleich mehrere Bedingungen zu erfüllen. Das umfasst nicht zuletzt eine Pflicht, sie umfassend zu überprüfen, nachdem sie in technischer Hinsicht einsatzbereit gemacht wurde und die Beschäftigten daran oder damit die Arbeit aufnehmen.

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Aufgrund der Komplexität des Themas kann man insbesondere Gründern ohne zurückliegende Kauferfahrungen nur raten, sich dort, wo eine Wahlmöglichkeit der Anbieter besteht, auf spezielle B2B-Händler für ihre Maschinenkäufe zu konzentrieren.

Da diese Profis sich vornehmlich oder ausschließlich an Gewerbetreibende richten, darf davon ausgegangen werden, dass ihr gesamtes Portfolio an Maschinen an der Basis den strengen Vorgaben entspricht – und es eine große Beratungskompetenz gibt.

Wichtige Punkte rund um die Inbetriebnahme von Maschinen

Auspacken, zusammenbauen, einstecken, losarbeiten? Was im Privatbereich nach dem Kauf von Maschinen Usus ist, dürfte beim gewerblichen Einsatz (insbesondere, wenn Mitarbeiter die Maschine benutzen sollen) eine grobe Verletzung gleich mehrerer Vorgaben darstellen.

Einmal mehr sind hierbei aus Sicherheitsgründen deutlich umfassendere Schritte notwendig, um Rechtskonformität zu gewährleisten. In der korrekten Reihenfolge (die sich in der betrieblichen Praxis teilweise durchaus überschneiden kann) sieht das folgendermaßen aus:

  1. Es muss überprüft werden, ob der Hersteller alle relevanten Angaben mitgeliefert hat. Konkret ist das das Typschild, die CE-Kennzeichnung, eine Konformitätserklärung in deutscher Sprache sowie eine deutschsprachige Betriebsanleitung, die sämtliche Gefahrenhinweise und Informationen hinsichtlich Beschriftungen enthält.
  2. Der Betreiber bzw. Arbeitgeber muss eine Gefährdungsbeurteilung durchführen oder durch eine Prüforganisation oder einen Sachverständigen durchführen lassen. Dabei wird analysiert, welche Gefährdungen durch die Anwendung entstehen können. Basierend darauf werden Maßnahmen definiert, durch die derartige Gefährdungen minimiert werden können. Die Pflicht zur Erstellung kann(!) höchstens dann entfallen, wenn im Betrieb bereits eine völlig bau- und funktionsgleiche Maschine genutzt wird. Doch bereits, wenn die neue Maschine nur ein Nachfolgemodell eines bereits in Verwendung befindlichen Typs ist, greift die Pflicht wieder.
  3. Basierend auf den Erkenntnissen der Gefährdungsbeurteilung wird eine Betriebsanweisung erstellt. Sie enthält für die Mitarbeiter alle relevanten Faktoren rund um den Umgang mit der Maschine. Die Betriebsanweisung muss für alle Mitarbeiter verfügbar sowie schlüssig sein. Es empfiehlt sich dringend, auf Vorlagen zurückzugreifen, wie sie unter anderem von der Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM) zum Download zur Verfügung gestellt werden.
  4. Ebenfalls basierend auf den Erkenntnissen der Gefährdungsbeurteilung werden etwaige weitere Schutzmaßnahmen getroffen, die dem jeweils aktuellen Stand der Technik entsprechen (strenggenommen ist bereits die Betriebsanweisung eine Schutzmaßnahme). Hierunter fallen beispielsweise Warnhinweise, Filter und Ähnliches.
  5. Die Maschine wird gemäß den Herstellervorgaben zusammengebaut, montiert und/oder installiert. Sie wird also technisch betrachtet in einen einsatzbereiten Zustand gebracht. Bevor sie jedoch (von den Angestellten) in Betrieb genommen wird, ist es nötig, sie umfassend zu überprüfen. Dies betrifft die allgemeinen Funktionen ebenso wie die speziellen Schutzeinrichtungen, etwa Not-Aus-Schalter.

Dabei steht es an jedem relevanten Punkt dem Arbeitgeber frei, ob er diese Schritte selbst durchführt oder sie durch einen dazu fachlich berechtigten eigenen Angestellten oder einen externen Dienstleister durchführen lässt. Bis auf einige Ausnahmen für überwachungspflichtige Maschinen gibt es beispielsweise keine Pflicht, eine Neuanschaffung von einer technischen Prüforganisation abnehmen zu lassen. Eine typische Ausnahme von dieser Regel sind Aufzugsanlagen, die zwingend derart abgenommen werden müssen.

Allerdings sei auf folgendes hingewiesen: Die Einhaltung aller Vorgaben ist verpflichtend. Erneut ist Unkenntnis keine Ausrede. Speziell für Gründer empfiehlt es sich daher sehr wohl, bei diesem Prozess professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen, bevor womöglich teure oder gar verhängnisvolle Fehler begangen werden.

Doch selbst wenn eine neue Maschine jetzt theoretisch sicher in Betrieb genommen werden könnte, so ist das an diesem Punkt dennoch nicht rechtskonform möglich. Denn zuvor müssen auch diejenigen, die mit der Maschine arbeiten, in alle relevanten Faktoren eingeführt werden. Da es sich hierbei um die Einführung neuer Arbeitsmittel handelt, ergeht daraus eine automatische Pflicht zu einer betrieblichen Unterweisung – für die ebenfalls verschiedene konkrete Regeln gelten.

Erst, wenn dieser Schritt ebenfalls absolviert und dokumentiert wurde, ist die neue Maschine bereit dafür, im unternehmerischen Alltag genutzt zu werden.

Unterweisung an einer CNC-Werkzeugmaschine
Für die Unterweisungspflicht gibt es niemals ein Ende, solange die Maschine sich im Betrieb befindet. Absolut immer, wenn sich etwas an der Maschine ändert oder ein neuer Mitarbeit mit bzw. an ihr arbeiten soll, muss neu unterwiesen werden. Nur das erzeugt ein bruchfreies Sicherheitsbewusstsein und -wissen.

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Wichtige Punkte rund um wiederkehrende Prüfungen und Fortschreibungen

Den aktuellen rechtlichen Vorgaben ist damit Genüge getan. Allerdings existieren ungeachtet der Art einer Maschine stets drei relevante Punkte. Dadurch ist Rechtskonformität immer nur ein aktueller Status quo, der sich ändern kann:

  1. Allein durch einen sachgerechten Einsatz der Maschine kann diese verschleißen. Das betrifft Abnutzung durch Verwendung ebenso wie Abnutzung aufgrund unvermeidlicher Alterungsprozesse – beispielsweise das Aushärten einst flexibler Dichtungen oder Isolationsmaterialien.
  2. Der Stand der Technik kann sich durch Weiterentwicklungen stets ändern. Hiervon sind sowohl die aus der Gefährdungsbeurteilung hervorgehenden Maßnahmen betroffen als auch die integralen Schutzmechanismen der Maschine selbst. Das bedeutet zwar keine kompromisslose Nachrüstpflicht, aber ebenso wenig einen unendlichen Bestandsschutz auf dem Level der ersten Inbetriebnahme.
  3. Diejenigen, die mit der Maschine arbeiten, können mit der Zeit wechseln. Vielleicht kommen neue Mitarbeiter hinzu, vielleicht werden lediglich Teammitglieder aus anderen Bereichen künftig an oder mit der Maschine arbeiten.

Es ist daher immer wieder notwendig, zu prüfen, zu unterweisen, zu warten und gegebenenfalls nachzurüsten. Im betrieblichen Alltag bedeutet das:

  1. Damit insbesondere die Sicherheit der Maschine stets dem bereits erwähnten Stand der Technik entspricht, müssen die Gefährdungsbeurteilung sowie alle davon abgeleiteten Maßnahmen im regelmäßigen Turnus erneut durchgeführt und gegebenenfalls erweitert oder abgeändert werden (fortgeschrieben). Wohl gibt das Arbeitsschutzgesetz keine konkreten Fristen vor, es empfehlen sich jedoch Intervalle, die nicht länger als drei Jahre dauern.
  2. Sowohl nach Instantsetzungen als auch in einem ganz allgemeinen Turnus sind immer wieder Überprüfungen der Maschine erforderlich. Hierfür gibt es ebenfalls keine allgemeingültigen Fristen, jedoch ergeben sich für jede Art von Maschine feste Intervalle aus § 5, Abs. 1, 2. DGUV Vorschrift 3 & 4. Demnach sind die Zeiträume mit Blick auf erwartbare Mängel so zu wählen, dass diese Mängel rechtzeitig erkannt und behoben werden können, bevor eine Gefahr auftritt. Weiter existieren mitunter besondere Vorgaben des Maschinenherstellers – wobei Betriebe stets die kürzeren Prüffristen beachten sollten.
  3. Wie bereits angeschnitten kann es (unter anderem) durch Weiterentwicklungen der Technik sowie die Lehren aus Betriebsunfällen nötig sein, die bisherigen Sicherheitsmaßnahmen der Maschine zu erweitern oder gänzlich zu ändern.
  4. Grundsätzlich ist immer dann eine (weitere) Unterweisung nötig, wenn Mitarbeiter an/mit der Maschine arbeiten sollen, die es zuvor noch nicht getan haben. Ebenso sind Unterweisungen nötig, wenn sich an der Maschine etwas Wesentliches geändert hat – etwa erweiterte Sicherheitseinrichtungen.

Diese vier Punkte gelten für alle betrieblich genutzten Maschinen gleichermaßen. Eine Ausnahme stellen abermals prüfpflichtige Maschinen dar. Bei ihnen existiert ein festgelegter Turnus und, wie schon angeschnitten, die Prüfung muss in dem Fall durch eine dafür geeignete externe Prüforganisation durchgeführt werden.

Was mögliche Inhouse-Prüfungen oder Wartungen anbelangt, so gelten stets die Herstellervorgaben, was die Durchführung und den Umfang anbelangt. Dabei empfiehlt es sich bei komplexeren Systemen dringend, diese Arbeiten durch einen Fachbetrieb oder den Hersteller selbst durchführen zu lassen – selbst dort, wo keine exakten Vorgaben dies fordern.

Wichtig: Wenn durch Um- oder Nachrüstungen die Merkmale einer wesentlichen Änderung gegeben sind, kann unter Umständen die bisherige Konformitätserklärung erlöschen. Sie muss in diesem Fall neu erstellt werden.

In einer Halle abgestellter Gabelstapler
Bei gebrauchten Maschinen machen die Bestimmungen nur wenige substanzielle Unterschiede. Letztendlich müssen sie einen ebenso sicheren Betrieb gewährleisten wie eine neue Maschine. Das kann mitunter Nachrüstungen und ähnliche Dinge bedeuten, die den Preisunterschied zur Neumaschine deutlich reduzieren.

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Sonderfall gebrauchte Maschinen

Längst nicht jede betrieblich genutzte Maschine ist brandneu und stammt vom Fachhändler oder direkt dem Hersteller. Oft genug hat die „neue“ Maschine zuvor schon viele Stunden in einem anderen Unternehmen gearbeitet – oder gar mehreren.

Hier existieren mehrere Fallkonstellationen, bei denen entsprechend korrekt zu handeln ist, um keinen Rechtsbruch zu begehen:

  1. Die Gebrauchtmaschine wird außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) beschafft – ungeachtet des Baujahres:
    Diese Maschine muss den zum Einfuhrzeitpunkt gültigen Bestimmungen für eine in der EWR hergestellte Neumaschine entsprechen.
  2. Die Gebrauchtmaschine wird innerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes beschafft und wurde vor 1995 gebaut:
    Die Maschine entspricht den damaligen Bestimmungen der Betriebssicherheitsverordnung und Unfallverhütungsvorschriften. Der Verantwortliche muss eigenmächtig beschließen, welche Nachrüstungen getätigt werden.
  3. Die Gebrauchtmaschine wird innerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes beschafft und wurde nach 1995 gebaut:
    Die Maschine entspricht zumindest den ersten Ausprägungen der Maschinenrichtlinie und kann daher – theoretisch – weiterbetrieben werden.

Aufgrund der extrem vielen möglichen Eventualitäten und Unwägbarkeiten beim Kauf und Einsatz von Gebrauchtmaschinen sei dringend dazu geraten, das gesamte Prozedere durch Experten begleiten zu lassen. Das dient zwar primär der Sicherheit aller, die mit der Maschine arbeiten werden. Allerdings kommt ebenso eine betriebswirtschaftliche Thematik hinzu:

Alte Maschinen entweder durch Umrüstungen auf einen adäquaten Stand zu bringen oder dafür sicherere Betriebsabläufe zu etablieren, kann mittel- bis langfristig deutlich teurer werden als eine neue Maschine zu beschaffen. Das gilt nicht zuletzt mit Blick auf solche relevanten Faktoren wie die Ausfallhäufigkeit und die Beschaffung von Verschleiß- und Ersatzteilen. Der augenscheinlich günstige Preis einer Gebrauchtmaschine kann für den betrieblichen Einsatz in der Praxis und auf lange Sicht ein ziemlicher „Bumerang“ sein.

Zusammenfassung und Fazit

Maschinen sind in sehr vielen Unternehmen eine alternativlose betriebliche Notwendigkeit, um überhaupt arbeiten zu können. Aufgrund ihrer Natur geht jedoch von jeder Maschine eine Gefahr für diejenigen aus, die mit ihr oder in ihrem Umfeld arbeiten. Daher existieren in der EU und in Deutschland sehr umfassende und diverse Vorgaben, wie zwischen Beschaffung und Entsorgung oder Verkauf mit Maschinen zu verfahren ist.

Das alles kann gerade für Menschen, die sich gerade erst selbstständig gemacht haben, sehr komplex und aufwendig sein. Allerdings sind all die Vorgaben das Ergebnis teils sehr leidvoller Erfahrungen – und nichts im Vergleich zu den Problemen, die durch einen Betriebsumfall im Zusammenhang mit einer Maschine entstehen können.

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