Lexikon

Zugewinngemeinschaft

in der Bundesrepublik Deutschland seit dem 1. 7. 1958 der gesetzliche Güterstand des ehelichen Güterrechts. Mann und Frau bleiben Eigentümer und Verwalter ihres Vermögens. Lediglich der Zugewinn wird beim Ende der Zugewinngemeinschaft ausgeglichen (§§ 1363 ff. BGB). Endet eine Ehe durch Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung, so gilt § 1378 BGB. Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu. Bei Beendigung der Ehe durch den Tod eines Ehegatten wird der Zugewinnausgleich nach § 1371 Abs. 1 BGB dadurch vollzogen, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht; dabei ist unerheblich, ob im Einzelfall tatsächlich ein Zugewinn erzielt worden ist. Der andere Ehegatte, in der Praxis meist die Frau, wird also am Erwerb des ersteren beteiligt.
Metamaterialien, Licht
Wissenschaft

Umleitung für Licht und Lärm

Tarnkappen und Tarnmäntel gehören eigentlich ins Reich von Märchen und Science-Fiction-Geschichten. Doch mit sogenannten Metamaterialien lassen sie sich tatsächlich realisieren. Und die künstlich geschaffenen Werkstoffe ermöglichen noch mehr bizarre Effekte. von REINHARD BREUER Der Begriff „meta“ ist griechisch und bedeutet „...

Parodontitis, Zähne, Karies
Wissenschaft

Zähne zeigen

Moderne Zahnmediziner greifen immer seltener zum Bohrer: Karies und Parodontitis lassen sich mit innovativen Methoden sanft stoppen. Hilfreich ist dabei die frühzeitige Diagnose. von MONIKA HOLTHOFF-STENGER Zahnfäule und Zahnfleischentzündung sind alte Bekannte der Menschheit. In Marokko entdeckten Wissenschaftler des Max-Planck-...

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