Lexikon
Zugewinngemeinschaft
in der Bundesrepublik Deutschland seit dem 1. 7. 1958 der gesetzliche Güterstand des ehelichen Güterrechts. Mann und Frau bleiben Eigentümer und Verwalter ihres Vermögens. Lediglich der Zugewinn wird beim Ende der Zugewinngemeinschaft ausgeglichen (§§ 1363 ff. BGB). Endet eine Ehe durch Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung, so gilt § 1378 BGB. Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu. Bei Beendigung der Ehe durch den Tod eines Ehegatten wird der Zugewinnausgleich nach § 1371 Abs. 1 BGB dadurch vollzogen, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht; dabei ist unerheblich, ob im Einzelfall tatsächlich ein Zugewinn erzielt worden ist. Der andere Ehegatte, in der Praxis meist die Frau, wird also am Erwerb des ersteren beteiligt.
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