Lexikon

Zugewinngemeinschaft

in der Bundesrepublik Deutschland seit dem 1. 7. 1958 der gesetzliche Güterstand des ehelichen Güterrechts. Mann und Frau bleiben Eigentümer und Verwalter ihres Vermögens. Lediglich der Zugewinn wird beim Ende der Zugewinngemeinschaft ausgeglichen (§§ 1363 ff. BGB). Endet eine Ehe durch Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung, so gilt § 1378 BGB. Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu. Bei Beendigung der Ehe durch den Tod eines Ehegatten wird der Zugewinnausgleich nach § 1371 Abs. 1 BGB dadurch vollzogen, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht; dabei ist unerheblich, ob im Einzelfall tatsächlich ein Zugewinn erzielt worden ist. Der andere Ehegatte, in der Praxis meist die Frau, wird also am Erwerb des ersteren beteiligt.
Kiefer eines Höhlenbären
Wissenschaft

Wie sich das Bärengebiss entwickelt hat

Ob sich ein Säugetier üblicherweise von Pflanzen oder von Fleisch ernährt, erkennt man üblicherweise am Gebiss. Beispielsweise sind bei Pflanzenfressern die hintersten Backenzähne typischerweise größer als die vorderen; bei Fleischfressern ist es andersherum. Doch Bären weichen von diesem Muster ab. Bei ihnen ist meist der zweite...

Mikroplastik aus Arterien-Plaque
Wissenschaft

Mikroplastik in verstopften Halsschlagadern gefunden

Mit unserer Nahrung und unserem Trinkwasser nehmen wir Tag für Tag winzige Plastikpartikel auf. Welche Auswirkungen dieses Mikro- und Nanoplastik in unserem Körper hat, ist bisher nur in Ansätzen bekannt. Eine Studie zeigt nun, dass sich die Plastikpartikel in den Ablagerungen in menschlichen Halsschlagadern anreichern können....

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