Lexikon

eheliches Güterrecht

Regelung der Eigentums- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten. Nach dem deutschen ehelichen Güterrecht tritt mit der Eheschließung der gesetzliche Güterstand ein, von dem aber durch Ehevertrag abgewichen werden kann. Nach dem seit dem 1. 7. 1958 in Deutschland geltenden sog. Gleichberechtigungsgesetz ist der gesetzliche Güterstand die Zugewinngemeinschaft, während als vertragliche Güterstände nur noch die Gütertrennung und die allgemeine Gütergemeinschaft vereinbart werden können. Bei der Zugewinngemeinschaft wird der Unterschied, um den das Vermögen der Ehegatten bei Beendigung der Ehe im Verhältnis zu ihrem Beginn gewachsen ist (der Zugewinn), unter den Ehegatten ausgeglichen.
In
Österreich
ist gesetzlicher Güterstand die Gütertrennung (§ 1237 ABGB). – In der
Schweiz
war bis zum 31. 12. 1987 gesetzlicher Güterstand die Güterverbindung (Art. 178, 194–214 ZGB), in der dem Mann die Nutznießung am Vermögen beider Ehegatten und seine Verwaltung zustand. Seit dem 1. 1. 1988 ist der neue ordentliche Güterstand die Errungenschaftsbeteiligung. Er gilt für alle Ehepaare, die keinen besonderen Güterstand (Gütergemeinschaft, Gütertrennung) vereinbart haben und für die nicht von Gesetzes wegen Gütertrennung Maß gebend ist. Die Errungenschaftsbeteiligung kennt 4 Vermögensmassen: das Eigengut der Frau, das Eigengut des Mannes, die Errungenschaft der Frau, die Errungenschaft des Mannes. Für den Übergang vom alten zum neuen Recht war für die nach altem Recht verheirateten Ehepaare ein Wechsel zum Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung bis zum 31. 12. 1988 möglich. Bei Auflösung der Ehe erfolgt güterrechtliche Auseinandersetzung für die ganze Ehedauer nach dem neuen Recht.
Northoff, Gehirn, Zeit, Wahrnehmung
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