Lexikon
Gütergemeinschaft
im deutschen ehelichen Güterrecht die Gesamthand-Vermögensgemeinschaft der Ehegatten hinsichtlich eines Teils ihres Vermögens, des Gesamtguts; im Einzelnen bei folgenden Güterständen: 1. bei der allgemeinen Gütergemeinschaft (§§ 1415–1482 BGB), bei der es außer dem Gesamtgut noch Sondergut und Vorbehaltsgut beider Ehegatten gibt und die nur bei Vereinbarung durch Ehevertrag eintritt; – 2. bei der fortgesetzten Gütergemeinschaft (§§ 1483–1518 BGB), d. h. bei der kraft Gesetzes zwischen dem überlebenden Ehegatten und den gemeinschaftlichen Abkömmlingen, die im Fall der gesetzlichen Erbfolge Erben wären, fortgesetzten allgemeinen Gütergemeinschaft. Bei ihr gehört der Anteil des Verstorbenen am Gesamtgut nicht zum Nachlass. Dies ist jedoch der Fall, wenn der Überlebende die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ablehnt. Bei der fortgesetzten Gütergemeinschaft gibt es außer dem Gesamtgut noch Vorbehaltsgut und Sondergut des Überlebenden und das Kindesvermögen; – 3. bei der Errungenschaftsgemeinschaft und Fahrnisgemeinschaft. – Nach dem Gleichberechtigungsgesetz kann seit dem 1. 7. 1958 nur noch die allgemeine Gütergemeinschaft vereinbart werden. Früher geschlossene Eheverträge, in denen andere Formen der Gütergemeinschaft vereinbart wurden, bleiben jedoch bestehen. – Auch das schweizerische Recht kennt die vertraglichen Güterstände der allgemeinen Gütergemeinschaft (Art. 215 ff. ZGB) und der fortgesetzten Gütergemeinschaft (Art. 229 ff. ZGB), die beide ähnlich wie in der Bundesrepublik Deutschland geregelt sind, während der gesetzliche Güterstand in der Schweiz die Güterverbindung ist. – In Österreich gilt z. Z. der Grundsatz der Gütertrennung; Gütergemeinschaft der Ehegatten kann aber vereinbart werden (§ 1233 ABGB); diese Vereinbarung bedarf eines Notariatsakts.
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