Lexikon
Sondergut
besondere Gruppe von Vermögensgegenständen (Gütermasse) bei der allgemeinen und der fortgesetzten Gütergemeinschaft des ehelichen Güterrechts in Deutschland. Sondergut des Mannes oder der Frau bzw. des überlebenden Ehegatten sind die unübertragbaren Gegenstände (unabtretbare Forderungen, Nießbrauch, Urheberrechte) ihres Vermögens. Jeder Ehegatte verwaltet sein Sondergut selbständig.
In der Schweiz sind Eigengut (früher Sondergut) kraft Gesetzes: 1. die Gegenstände, die einem Ehegatten ausschließlich zu persönlichem Gebrauch dienen; 2. die Vermögenswerte, die einem Ehegatten zu Beginn des Güterstandes gehören oder ihm später durch Erbgang oder sonstwie unentgeltlich zufallen; 3. Genugtuungsansprüche; 4. Ersatzanschaffungen für Eigengut (Art. 198 ZGB).
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