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Vorbehaltsgut

besondere Gruppe von Vermögensgegenständen (Gütermasse) bei verschiedenen Güterständen des ehelichen Güterrechts der Bundesrepublik Deutschland. Der Eigentümer oder Inhaber des Vorbehaltsguts ist darüber (anders als der von Gesamtgut oder von Sondergut) in jeder Hinsicht allein berechtigt und verpflichtet. Vorbehaltsgut sind die Gegenstände, die 1. durch Ehevertrag zum Vorbehaltsgut eines Ehegatten erklärt worden sind; 2. ein Ehegatte von Todes wegen erwirbt oder die ihm von einem Dritten unentgeltlich zugewendet werden, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung, der Dritte bei der Zuwendung bestimmt hat, dass der Erwerb Vorbehaltsgut sein soll; 3. die ein Ehegatte aufgrund eines zu seinem Vorbehaltsgut gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines zum Vorbehaltsgut gehörenden Gegenstands oder durch ein Rechtsgeschäft erwirbt, das sich auf das Vorbehaltsgut bezieht (§ 1418 BGB).
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