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Staatsangehörigkeit

das formale Rechtsband, das den Bürger mit seinem Heimatstaat verbindet und das gegenseitige Rechte und Pflichten begründet. Die Staatsangehörigkeit wird zunächst automatisch mit der Geburt erworben. Die nationalen Rechtssysteme kennen hierfür zwei Anknüpfungspunkte: Entweder erhält jeder die Staatsangehörigkeit des Staates, auf dessen Territorium er geboren wird (Jus soli, „Recht des Bodens“), oder er erhält die Staatsangehörigkeit seines Vaters bzw. die seiner Mutter (Jus sanguinis, „Abstammungsrecht“). Neben diesem automatischen Erwerb durch Geburt gibt es noch den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung auf Antrag (mit und ohne Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit), bei Ehefrauen durch Heirat (nicht mehr in allen Staaten), durch Eintritt in fremde Staatsdienste, eventuell auch durch Legitimation als eheliches Kind, Adoption u. a. Durch die Verschiedenheit der Staatsangehörigkeitssysteme kann der Fall der doppelten Staatsangehörigkeit eintreten; so gilt das in Großbritannien geborene Kind eines Deutschen nach deutschem Staatsangehörigkeitsrecht als deutscher, nach britischem Recht als britischer Staatsangehöriger. Im Übrigen kann es wegen der Verschiedenheit der nationalen Staatsangehörigkeitsgesetzgebung oder aus Gründen des territorialen Schicksals des Aufenthaltsorts zur Staatenlosigkeit kommen (Staatenlose).
Rechtsgrundlage für die Staatsangehörigkeit in der Bundesrepublik Deutschland ist noch immer das Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. 7. 1913, mehrfach geändert und ergänzt, u. a. durch das Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15. 7. 1999. Möglichkeit der Einbürgerung besteht nach einem rechtmäßigen Aufenthalt von 8 Jahren, ebenso für Ehegatten und minderjährige Kinder (für diese auch bis zum 23. Lebensjahr Möglichkeit einer doppelten Staatsangehörigkeit). Daneben gibt es das 1. und 2. Staatsangehörigkeitsregelungsgesetz vom 22. 2. 1955 bzw. 17. 5. 1956, die vor allem die Frage der Staatsangehörigkeit der Bewohner der Ostgebiete, der deutschen Siedlungen in Europa sowie der in der Bundesrepublik Deutschland verbliebenen Österreicher behandeln. Art. 116 GG hatte die Gleichstellung der Deutschen angeordnet, die ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen deutsche Volkszugehörige sind und in den Gebieten des Deutschen Reichs nach dem Stand vom 31. 12. 1937 Aufnahme gefunden haben. Diese Verfassungsvorschrift behandelt in Abs. 2 die Wiedereinbürgerung der nach 1933 Zwangsausgebürgerten. Nach der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Auffassung gab es auch vor der Wiedervereinigung 1990 eine einheitliche deutsche Staatsangehörigkeit. Dagegen ging das Gesetz über die Staatsbürgerschaft der DDR vom 20. 2. 1967 unter Aufhebung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes von einer eigenen Staatsangehörigkeit der DDR aus. Der Grundvertrag von 1972 hatte Staatsangehörigkeitsfragen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR bewusst offen gelassen.
In
Österreich
ist die Staatsangehörigkeit grundsätzlich geregelt im Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 sowie im Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte des Staatsbürgers (Staatsgrundgesetz 1867). In der
Schweiz
beruht die S. auf den drei Säulen Gemeindebürgerrecht, Kantonsbürgerrecht, Schweizer Bürgerrecht. Schweizer Bürgerin oder Bürger ist nur, wer das Bürgerrecht einer Gemeinde und das Bürgerrecht des Kantons besitzt (Art. 37 der Bundesverfassung); auch Bürgerrecht.
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