Lexikon
Wehrverfassung
die Gesamtheit der systematischen Vorkehrungen für den Kriegsfall. – Im frühen Mittelalter war jeder Freie im Volksheer wehrpflichtig. An seine Stelle trat im hohen Mittelalter, da Bewaffnung und Ausrüstung kostspielig wurden und die Kampfausbildung ständige Übung forderte, das ritterliche Lehnsheer. Als die Ritter infolge ihrer Schwerbeweglichkeit dem Volksheer erlagen, wurden Söldnerheere (Söldner) aufgestellt, in denen die Fußtruppe gegenüber den Rittern wieder stärker in den Vordergrund trat. Die Söldner bildeten später selbständige Haufen, die sich im Ganzen vermieteten. Aus ihnen gingen die Landsknechte hervor; im Auftrag eines Landesherrn wurden sie durch den Feldoberst angeworben. Nach dem Dreißigjährigen Krieg entstanden im Zusammenhang mit den Kämpfen zwischen den absoluten Landesherren und den sie einschränkenden Ständen die stehenden Heere, die teils aus geworbenen Ausländern, teils aus ausgehobenen Staatsangehörigen bestanden. Nach dem Sieg der Landesherren wurden allerdings auch erneut, vor allem der geringen Kosten wegen, im Bedarfsfalle Milizheere (Miliz) aufgerufen.
Den Übergang zur modernen Wehrverfassung bildete das Kantonsystem des preußischen Königs Friedrich Wilhelm I., dem in der Französischen Revolution 1793 erstmals die allgemeine Wehrpflicht folgte. Napoleon I. verband allgemeine Wehrpflicht und Berufsheer miteinander; seine Heere bestanden aus lang dienenden Berufssoldaten aller Grade und Ausgehobenen. Ihm folgte 1813 Preußen mit der Landwehr, die schließlich unter Wilhelm I. in ein einheitliches Rahmenheer umgebildet wurde, dessen stehende, aufgrund der allgemeinen Wehrpflicht ergänzte Truppenverbände im Kriegsfall durch den Beurlaubtenstand verstärkt und durch Neuaufstellung vermehrt wurden. Diese Wehrverfassung hat sich, wenn auch regional abgewandelt, heute mit wenigen Ausnahmen (z. B. Schweiz: Milizsystem) überall durchgesetzt.
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