Lexikon
Streitkräfte
die zur Wahrnehmung der Staatsinteressen gegenüber anderen Mächten bestimmten bewaffneten Verbände eines Staats. Über ihren Einsatz verfügt die politische Staatsführung. Zulässigkeit des Einsatzes bei inneren Unruhen ist im allgemeinen in der Verfassung geregelt.
Je nach der Wehrverfassung eines Staats sind die Streitkräfte Berufs- (Freiwilligen-), Wehrpflicht- oder Milizstreitkräfte. Oberster Befehlshaber der Streitkräfte ist im Allgemeinen das Staatsoberhaupt, seltener der Regierungschef. Hinsichtlich der Organisation der Streitkräfte ist meist zu unterscheiden zwischen den Gesamtstreitkräften und Teilstreitkräften. Teilstreitkräfte sind Landstreitkräfte (Heer), Luftstreitkräfte (Luftwaffe) und Seestreitkräfte (Marine).
Bei der Spitzengliederung der Streitkräfte kann der dem verantwortlichen Politiker (meist Verteidigungsminister) unterstellte höchste militärische Repräsentant (Oberbefehlshaber, Generalinspekteur u. a.) eine Vorgesetztenstellung gegenüber den höchsten Offizieren der Teilstreitkräfte (Befehlshabern, Inspekteuren u. Ä.) innehaben oder auf Koordinierungsaufgaben beschränkt sein.
Die Einordnung nationaler Streitkräfte in Bündnissysteme (z. B. NATO, Warschauer Pakt) bringt eine Kompetenzverlagerung von den nationalen Stäben auf die integrierten Führungsgremien mit sich.
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