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Ehescheidung
ScheidungEhescheidung: Auswahl
| Land | 1960 | 1970 | 1980 | 1990 | 2000 |
| Belgien | 4 589 | 6 403 | 14 457 | 20 330 | 27 018 |
| Dänemark | 6 682 | 9 524 | 13 593 | 13 731 | 14 394 |
| Deutschland | 73 418 | 103 927 | 141 016 | 154 786 | 194 408 |
| Estland | 2 544 | 4 379 | 6 127 | 5 785 | 4 230 |
| Frankreich | 30 200 | 38 949 | 81 143 | 105 813 | 116 800 |
| Griechenland | 2 463 | 3 492 | 6 684 | 6 037 | 9 500 |
| Italien | – | 17 134 | 11 844 | 27 682 | 35 027 |
| Lettland | 5 080 | 10 867 | 12 650 | 10 783 | 6 134 |
| Litauen | 2 364 | 6 918 | 11 038 | 12 747 | 10 882 |
| Luxemburg | 153 | 217 | 528 | 760 | 1 030 |
| Niederlande | 5 672 | 10 317 | 25 735 | 28 419 | 34 227 |
| Österreich | 8 011 | 10 356 | 13 327 | 16 282 | 19 552 |
| Portugal | 749 | 509 | 5 843 | 9 216 | 19 241 |
| Russland | 184 398 | 396 589 | 580 720 | 559 918 | 627 500 |
| Schweden | 8 958 | 12 943 | 19 887 | 19 357 | 21 502 |
| Schweiz | 4 656 | 6 405 | 10 910 | 13 183 | 10 511 |
| Spanien | – | – | 9 482 | 23 191 | 36 072 |
| Tschechische Republik | 12 970 | 21 516 | 27 218 | 32 055 | 29 704 |
Ein Ehegatte, der nach Ehescheidung für seinen Unterhalt nicht selbst sorgen kann, hat gegen den anderen einen Unterhaltsanspruch (§§ 1569 ff. BGB), z. B. solange von ihm wegen der Pflege und Erziehung eines gemeinsamen Kindes oder wegen Alters oder Krankheit eine angemessene Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann oder er eine wegen der Ehe nicht begonnene oder abgebrochene Berufsausbildung oder -fortbildung mit der Erwartung erfolgreichen Abschlusses alsbald aufnimmt. Unterhalt muss auch dann geleistet werden, wenn dessen Versagung grob unbillig wäre. Das Maß des Unterhalts richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Kein Unterhalt wird gewährt, wenn das grob unbillig wäre (z. B. bei kurzer Ehedauer, Vergehen oder Verbrechen gegen den Ehegatten). Der Anspruch des geschiedenen Ehegatten geht dem eines neuen Ehegatten in der Regel vor. Der Unterhaltsanspruch endet mit der Wiederverheiratung des Anspruchsberechtigten. Zwischen den geschiedenen Ehegatten findet ein Versorgungsausgleich und im Falle der Zugewinngemeinschaft (gesetzlicher Regelfall), ein Zugewinnausgleich statt (Ausgleich der während der Ehe entstandenen Versorgungsansprüche und Vermögenswerte). –
Österreich:
Die geschiedenen Ehegatten behalten den bisherigen Familiennamen. Derjenige, der bei der Eheschließung den Namen seines Ehegatten angenommen hat, kann seinen früheren Familiennamen annehmen. Der allein oder überwiegend schuldige Ehegatte hat dem anderen, soweit dessen Einkünfte aus Vermögen und aus den Erträgnissen einer von ihm den Umständen nach zu erwartenden Erwerbstätigkeit nicht ausreichen, den angemessenen Unterhalt zu gewähren. Kommt es bei der Ehescheidung wegen Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zum Ausspruch, dass der Kläger die Zerrüttung allein oder überwiegend verschuldet hat, so bleibt der bei aufrechterhaltener Ehe bestehende Unterhaltsanspruch des beklagten Gatten voll erhalten. Im Falle einer Ehescheidung ohne Schuldausspruch hat der Gatte, der die Scheidung verlangt hat, dem anderen nach Billigkeit Unterhalt zu gewähren. – Schweiz:
Die Ehegatten können seit 1998 bei einvernehmlichem Scheidungsbegehren einen gemeinsamen Antrag und eine Nebenfolgenvereinbarung bei Gericht einreichen. Nach Prüfung, ob die Ehe zerrüttet ist, kann nach zweimonatiger Bedenkzeit die Ehescheidung ausgesprochen werden. Eine Verschuldungsprüfung findet nicht statt. Die Scheidungsfolgen können auch durch das Gericht beurteilt werden. Der einzelne Ehegatte kann die Ehescheidung nach vier Jahren Trennung oder bei Unzumutbarkeit oder aus schwer wiegenden Gründen verlangen.
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