Lexikon
Vertretung
allgemein das Handeln anstelle eines anderen (Stellvertretung). Im Einzelnen:
1. offene Vertretung (unmittelbare, direkte Vertretung), das als solches erkennbare Handeln im Namen eines anderen mit unmittelbarer Rechtswirkung für und gegen ihn. Die Befugnis zur Vertretung, die Vertretungsmacht, beruht auf Gesetz oder Rechtsgeschäft. Gesetzliche Vertretungsmacht haben z. B. die Eltern des ehelichen Kindes, der Vorstand eines eingetragenen Vereins oder einer AG und die Geschäftsführung einer GmbH. Rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht wird begründet durch Vollmacht des Vertretenen, im Handelsrecht insbesondere durch Prokura und Handlungsvollmacht. Die grundsätzliche Regelung der Vertretung enthalten die §§ 164–181 BGB.
2. verdeckte Vertretung (mittelbare, indirekte Vertretung), das Handeln im eigenen Namen, aber in fremdem Interesse. Es führt grundsätzlich keine unmittelbaren Rechtsbeziehungen und -wirkungen zwischen dem Vertretenen und dem Geschäftsgegner des in verdeckter Vertretung Handelnden herbei. Verdeckte Vertreter sind z. B. Kommissionär und Spediteur.
3. Ersetzung (Substitution), das Handeln anstelle einer anderen Person, aber nicht in deren Interesse, sondern im Interesse eines gemeinsamen Interessenten; besonders in der Behördenorganisation.
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