Lexikon

Handlungsvollmacht

die jemandem nicht als Prokura erteilte Vollmacht zum Betrieb eines Handelsgewerbes, zur Vornahme einer bestimmten zu einem Handelsgewerbe gehörigen Art von Geschäften oder zur Vornahme einzelner zu einem Handelsgewerbe gehörender Geschäfte. Die Handlungsvollmacht erstreckt sich auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes oder die Vornahme derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt. Zu bestimmten Geschäften (z. B. Aufnahme von Darlehen) ist der Handlungsbevollmächtigte nur ermächtigt, wenn ihm eine solche Befugnis besonders erteilt ist. Die Handlungsvollmacht wird nicht in das Handelsregister eingetragen.
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