Lexikon
Handlungsvollmacht
die jemandem nicht als Prokura erteilte Vollmacht zum Betrieb eines Handelsgewerbes, zur Vornahme einer bestimmten zu einem Handelsgewerbe gehörigen Art von Geschäften oder zur Vornahme einzelner zu einem Handelsgewerbe gehörender Geschäfte. Die Handlungsvollmacht erstreckt sich auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes oder die Vornahme derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt. Zu bestimmten Geschäften (z. B. Aufnahme von Darlehen) ist der Handlungsbevollmächtigte nur ermächtigt, wenn ihm eine solche Befugnis besonders erteilt ist. Die Handlungsvollmacht wird nicht in das Handelsregister eingetragen.
Wissenschaft
Geheimnisvolles Licht
Experimente enthüllen die eigenartige Quantennatur des Lichts immer besser. So kann Licht zum „Ausfrieren“ gebracht werden, Materie erschaffen und sogar dafür sorgen, dass Atome sich gegenseitig anziehen. von DIRK EIDEMÜLLER Licht gehört zu den Erscheinungen, die so alltäglich sind, dass man gar nicht weiter über sie nachdenkt....
Wissenschaft
Lebensfreundliche Nachbarwelt
In den Venus-Wolken könnten exotische Ökosysteme existieren. Neue Raumsonden sollen sie erkunden. von RÜDIGER VAAS Die Entdeckung des Biomarkers Monophosphan in der Venus-Atmosphäre hat wieder die Frage nach möglichem Leben auf unserem Nachbarplaneten aufgeworfen. Kaum bekannt ist, dass diese Frage im modernen...