Lexikon
Handlungsvollmacht
die jemandem nicht als Prokura erteilte Vollmacht zum Betrieb eines Handelsgewerbes, zur Vornahme einer bestimmten zu einem Handelsgewerbe gehörigen Art von Geschäften oder zur Vornahme einzelner zu einem Handelsgewerbe gehörender Geschäfte. Die Handlungsvollmacht erstreckt sich auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes oder die Vornahme derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt. Zu bestimmten Geschäften (z. B. Aufnahme von Darlehen) ist der Handlungsbevollmächtigte nur ermächtigt, wenn ihm eine solche Befugnis besonders erteilt ist. Die Handlungsvollmacht wird nicht in das Handelsregister eingetragen.
Wissenschaft
Im Elektroauto zu den Klimazielen?
Der Straßenverkehr hat mit etwa 23 Prozent einen erheblichen Anteil an den globalen Treibhausgasemissionen. Daher werden große Anstrengungen unternommen, um den Verkehr durch den Übergang zu Elektroautos klimafreundlicher zu machen. Und tatsächlich ist dieses Unterfangen bereits auf einem guten Weg: Von allen neu zugelassenen Pkw...
Wissenschaft
Verräterische Proben
Am Max Rubner-Institut suchen Forschende in Lebensmitteln und Bioproben nach unterschiedlichen Zuckern. Das sogenannte Zuckerprofiling könnte Ernährungsstudien zukünftig verlässlicher machen. von CAROLIN SAGE Viele Ernährungsstudien basieren auf Ernährungsprotokollen, in denen die Teilnehmenden über Tage oder Wochen notieren, was...