Lexikon
Handlungsvollmacht
die jemandem nicht als Prokura erteilte Vollmacht zum Betrieb eines Handelsgewerbes, zur Vornahme einer bestimmten zu einem Handelsgewerbe gehörigen Art von Geschäften oder zur Vornahme einzelner zu einem Handelsgewerbe gehörender Geschäfte. Die Handlungsvollmacht erstreckt sich auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes oder die Vornahme derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt. Zu bestimmten Geschäften (z. B. Aufnahme von Darlehen) ist der Handlungsbevollmächtigte nur ermächtigt, wenn ihm eine solche Befugnis besonders erteilt ist. Die Handlungsvollmacht wird nicht in das Handelsregister eingetragen.
Wissenschaft
Schutz vor kleinen Aliens
Planetenschützer wollen nicht nur fremde Organismen von der Erde fernhalten. Sie bewahren auch andere Himmelskörper vor irdischen blinden Passagieren. von KAI DÜRFELD Nur von einem Ort im Universum wissen wir, dass dort Leben existiert: von unserer Erde. Doch die Suche im All hat gerade erst begonnen. Und man kennt einige...
Wissenschaft
Wie Mykorrhizapilze ihre Netzwerke optimieren
Mykorrhizapilze sind in der Natur von großer Bedeutung: Sie leiten pro Jahr etwa 13 Milliarden Tonnen Kohlenstoff in den Boden und gehen mit den meisten Pflanzen eine Symbiose ein, die ihr Wachstum fördert. Eine neue Studie zeigt, dass die Pilze ihr Myzelnetzwerk wellenförmig ausbauen, um Kohlenstoff zu transportieren. Die...