Lexikon
Handlungsvollmacht
die jemandem nicht als Prokura erteilte Vollmacht zum Betrieb eines Handelsgewerbes, zur Vornahme einer bestimmten zu einem Handelsgewerbe gehörigen Art von Geschäften oder zur Vornahme einzelner zu einem Handelsgewerbe gehörender Geschäfte. Die Handlungsvollmacht erstreckt sich auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes oder die Vornahme derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt. Zu bestimmten Geschäften (z. B. Aufnahme von Darlehen) ist der Handlungsbevollmächtigte nur ermächtigt, wenn ihm eine solche Befugnis besonders erteilt ist. Die Handlungsvollmacht wird nicht in das Handelsregister eingetragen.
Wissenschaft
Bakterien – zum Fressen gern
Ein Protein für den menschlichen Verzehr, für dessen Herstellung mit Bakterien CO2 aus der Atmosphäre gefiltert wird? Das gibt es tatsächlich – und Produkte daraus könnten bald im Supermarkt liegen. von ROLF HEßBRÜGGE Pasi Vainikka ist ein bedächtiger, geradezu stiller Zeitgenosse. Umso mehr lässt folgender Satz aufhorchen, den...
Wissenschaft
»Es gibt kein Limit«
Wer sein Gehirn fordert und seinen Zellen Gutes tut, kann bis ins hohe Alter fit im Kopf bleiben. Das Gespräch führte SALOME BERBLINGER Frau Prof. Schäfer, ab wann sprechen Sie vom „alternden Gehirn“? Im Grunde genommen altert das Gehirn, sobald wir aufhören zu wachsen. Der Alterungsprozess fängt also fast mit der Geburt oder...
Mehr Artikel zu diesem Thema
Weitere Lexikon Artikel
Weitere Artikel aus dem Großes Wörterbuch der deutschen Sprache
Weitere Artikel aus der Wissensbibliothek
Weitere Artikel auf wissenschaft.de
Wenn es beim Einschlafen ruckt und zuckt
Feuerfester Wald
Zu scharf gereinigt
Eine neue Art von Internet
Immunsystem mit Schlagkraft
Wasserstoff ist keine Lösung!