Lexikon
Vormundschaftsgericht
eine Einrichtung der freiwilligen Gerichtsbarkeit, der die gerichtlichen Entscheidungen im Familienrecht übertragen sind, soweit nicht das Familiengericht (insbesondere im Zusammenhang mit einer Ehescheidung) oder das Prozessgericht (z. B. in Kindschaftssachen) zuständig ist. Das Vormundschaftsgericht ist demnach vor allem für die Bestellung und Beaufsichtigung eines Vormunds, eines Betreuers, eines Pflegers, die Personen- und Vermögenssorge, bei Missbrauch und Vernachlässigung der elterlichen Sorge u. a. Vormundschaftssachen zuständig. Vormundschaftsgerichte sind in Deutschland die Amtsgerichte, wobei in erster Linie Rechtspfleger die Aufgaben der Vormundschaftsgerichte wahrnehmen. – In Österreich ist das Vormundschaftsgericht das Bezirksgericht, bei dem der Minderjährige oder Pflegebefohlene (Kuratel) seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat (§§ 109 ff. Jurisdiktionsnorm). – In der Schweiz sind zuständig: Vormundschaftsbehörde und Aufsichtsbehörde (Art. 361 ZGB).
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