Gesundheit A-Z
Unterbringung
Einweisung in eine geschlossene stationäre Einrichtung auf richterlichen Beschluss und ärztlicher Begutachtung auch gegen den Willen des Patienten. Die mit Freiheitsentzug verbundene Unterbringung ist nur erlaubt, solange sie dem Wohl des Betroffenen dient und vom Vormundschaftsgericht genehmigt wurde bzw. bei sofortigem Handlungsbedarf möglichst rasch nachträglich genehmigt wird. Eine Unterbringung gegen den Willen des Betroffenen ist nur gestattet, wenn dieser für sich selbst (Selbstgefährdung) oder für andere eine Gefahr darstellt oder er die nötige Krankheitseinsicht aufgrund seiner Erkrankung nicht aufbringen kann. Ein bei Selbstgefährdung bereits bestellter Betreuer hat vor der Unterbringung Vorrang. Auch Zwangseinweisung.
Wissenschaft
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Während der Schwangerschaft verbraucht die werdende Mutter mehr Energie. Ein Teil dieser Energie fließt direkt in den ungeborenen Nachwuchs und ermöglicht dessen Wachstum. Doch zusätzlich hat die Mutter auch indirekte Kosten: Ihr Stoffwechsel erhöht sich, sie bildet energieintensive Strukturen wie die Plazenta und muss überdies...
Wissenschaft
Antidepressiva: Erwartung prägt Absetzsymptome
Aufhören ist problematisch, heißt es: Neben dem Verlust der stimmungsaufhellenden Wirkung können auch „Entzugserscheinungen“ wie Schlafstörungen oder Kopfschmerzen das Absetzen einer Antidepressiva-Behandlung erschweren. Doch aus einer Studie geht nun hervor, dass dieser Aspekt offenbar weniger schwerwiegend ist als bisher...
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