Lexikon
Rechtspfleger
in der deutschen Gerichtsverfassung seit 1921 diejenigen Justizbeamten des gehobenen Dienstes, die selbständig und weisungsunabhängig unter eigener Verantwortung im Rahmen des Gesetzes richterliche Aufgaben (besonders auf den Gebieten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, des Mahnverfahrens und des Vollstreckungswesens) wahrnehmen und insoweit die sachliche Unabhängigkeit eines Richters besitzen. Stellung und Aufgabenkreis des Rechtspflegers sind im Rechtspflegegesetz vom 5. 11. 1969 geregelt. Berufsverband ist der Bund Deutscher Rechtspfleger, Sitz: Mannheim. – Die Rechtsstellung der Rechtspfleger ist in
Österreich
in Art. 87a BVerfG geregelt; sie sind nur an die Weisungen des Richters gebundene, besonders ausgebildete nichtrichterliche Bundesangestellte.
Wissenschaft
Eingebaute Intelligenz
Intelligente Materie soll nicht nur auf Umwelteinflüsse reagieren und sich daran anpassen können. Sie soll zudem lernfähig sein und ein Gedächtnis besitzen.
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Wissenschaft
CRISPR/Cas im Praxistest
Seit der Entdeckung der Genschere vor zehn Jahren werden auf das gentechnische Werkzeug große Hoffnungen im Kampf gegen Erbkrankheiten, Stoffwechselstörungen und Aids gesetzt. Zeit für eine erste Bilanz. von RAINER KURLEMANN Die US-Amerikanerin Victoria Gray ist vermutlich die erste Frau, die mithilfe einer gezielten...