Lexikon

Rechtspfleger

in der deutschen Gerichtsverfassung seit 1921 diejenigen Justizbeamten des gehobenen Dienstes, die selbständig und weisungsunabhängig unter eigener Verantwortung im Rahmen des Gesetzes richterliche Aufgaben (besonders auf den Gebieten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, des Mahnverfahrens und des Vollstreckungswesens) wahrnehmen und insoweit die sachliche Unabhängigkeit eines Richters besitzen. Stellung und Aufgabenkreis des Rechtspflegers sind im Rechtspflegegesetz vom 5. 11. 1969 geregelt. Berufsverband ist der Bund Deutscher Rechtspfleger, Sitz: Mannheim. Die Rechtsstellung der Rechtspfleger ist in
Österreich
in Art. 87a BVerfG geregelt; sie sind nur an die Weisungen des Richters gebundene, besonders ausgebildete nichtrichterliche Bundesangestellte.
Symbolbild Gehirn
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Unser Schlaf ist bekanntermaßen in zwei Hauptphasen gegliedert: den REM-Schlaf samt Träumen und den für die Erholung wichtigen Non-REM-Schlaf. Nun haben Neurowissenschaftler erstmals herausgefunden, wie unser Gehirn zwischen diesen beiden Zuständen wechselt – und wann der Wechsel schiefgeht, sodass Schlafstörungen auftreten....

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