Lexikon
Rechtspfleger
in der deutschen Gerichtsverfassung seit 1921 diejenigen Justizbeamten des gehobenen Dienstes, die selbständig und weisungsunabhängig unter eigener Verantwortung im Rahmen des Gesetzes richterliche Aufgaben (besonders auf den Gebieten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, des Mahnverfahrens und des Vollstreckungswesens) wahrnehmen und insoweit die sachliche Unabhängigkeit eines Richters besitzen. Stellung und Aufgabenkreis des Rechtspflegers sind im Rechtspflegegesetz vom 5. 11. 1969 geregelt. Berufsverband ist der Bund Deutscher Rechtspfleger, Sitz: Mannheim. – Die Rechtsstellung der Rechtspfleger ist in
Österreich
in Art. 87a BVerfG geregelt; sie sind nur an die Weisungen des Richters gebundene, besonders ausgebildete nichtrichterliche Bundesangestellte.
Wissenschaft
Wenn Forschende Geschichten erzählen
Experimentelle Forschung braucht Geld. Dafür müssen die Forschenden in aller Regel über Projektanträge sogenannte Drittmittel bei öffentlichen oder privaten Förderorganisationen beantragen – beispielsweise bei der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG). Dort werden die Anträge von Fachkollegen begutachtet, die nachfolgend das...
Wissenschaft
Diese Kolumne ist 100 Prozent natürlich!
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