Lexikon
Rechtspfleger
in der deutschen Gerichtsverfassung seit 1921 diejenigen Justizbeamten des gehobenen Dienstes, die selbständig und weisungsunabhängig unter eigener Verantwortung im Rahmen des Gesetzes richterliche Aufgaben (besonders auf den Gebieten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, des Mahnverfahrens und des Vollstreckungswesens) wahrnehmen und insoweit die sachliche Unabhängigkeit eines Richters besitzen. Stellung und Aufgabenkreis des Rechtspflegers sind im Rechtspflegegesetz vom 5. 11. 1969 geregelt. Berufsverband ist der Bund Deutscher Rechtspfleger, Sitz: Mannheim. – Die Rechtsstellung der Rechtspfleger ist in
Österreich
in Art. 87a BVerfG geregelt; sie sind nur an die Weisungen des Richters gebundene, besonders ausgebildete nichtrichterliche Bundesangestellte.
Wissenschaft
Kontroverse Quantenrealität
Gespenstische zeitlose Beziehungen regieren das Universum – und stellen die Existenz der gewohnten Welt grundsätzlich infrage. von RÜDIGER VAAS Der österreichische Teilchenphysiker Reinhold Bertlmann hatte seit seiner Studentenzeit die Angewohnheit, stets zwei Socken unterschiedlicher Farbe zu tragen. Bog er um eine Ecke, sah ein...
Wissenschaft
Rekord-kleine Samen-Verbreiter: Kellerasseln
Vögel und Säugetiere sind dafür bekannt, Früchte zu fressen und anschließend die darin enthaltenen Samen zu verbreiten. Doch diese Rolle können auch eher überraschend wirkende Wesen übernehmen, berichten Forschende: Sie haben die Kellerassel als das nun kleinste bekannte Tier identifiziert, das Pflanzensamen verbreitet, die zuvor...