Lexikon
Zwangsvollstreckung
Zwangsbeitreibung1. im weiteren Sinne ein besonderes behördliches Verfahren zur Durchsetzung von Rechtsansprüchen. Verwaltungsvollstreckung. – 2. im engeren Sinne die Zwangsvollstreckung privatrechtlicher Rechtsansprüche auf Betreiben eines einzelnen (im Unterschied zur Insolvenz) Gläubigers durch das Vollstreckungsgericht (Amtsgericht) und den Gerichtsvollzieher (§§ 704 bis 945 ZPO und ergänzende Vorschriften). Die Zwangsvollstreckung setzt stets die Zustellung eines mit der Vollstreckungsklausel versehenen Vollstreckungstitels voraus. Die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen erfolgt durch Pfändung; die Zwangsvollstreckung in Grundstücke durch Eintragung einer Zwangshypothek, durch Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung. Die Zwangsvollstreckung zur Herausgabe von Sachen erfolgt durch Inbesitznahme seitens des Gerichtsvollziehers (bei Nichtvorfinden eidesstattliche Versicherung des Schuldners) und Übergabe an den Gläubiger; die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung von vertretbaren Handlungen durch Ermächtigung des Gläubigers, die Handlungen auf Kosten des Schuldners durchzuführen, zur Erwirkung von nichtvertretbaren Handlungen sowie von Duldungen und Unterlassungen durch Verhängung von Zwangsgeld oder Zwangshaft. Zur Sicherung einer künftigen Zwangsvollstreckung dienen Arrest und einstweilige Verfügung.
Gegen die Zwangsvollstreckung selbst können alle Beteiligten durch Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung vorgehen. Der Schuldner kann ferner Vollstreckungsgegenklage, ein durch die Zwangsvollstreckung betroffener Dritter Widerspruchsklage erheben. Pfandberechtigte (z. B. Vermieter) können dagegen nur auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös der Zwangsvollstreckung klagen. Bei Fortgang des Erkenntnisverfahrens aufgrund der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder eines Wiederaufnahmeverfahrens kann das Vollstreckungsgericht (in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung) die Einstellung der Zwangsvollstreckung anordnen und Vollstreckungsmaßregeln aufheben oder ihre Fortdauer nur gegen Sicherheitsleistung zulassen (§ 707 ZPO).
In Österreich ist die Zwangsvollstreckung in der Exekutionsordnung (EO) vom 27. 5. 1896 (mehrmals novelliert) geregelt; Beschränkungen durch das Lohnpfändungsgesetz 1985. In der Schweiz ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen abschließend im Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. 4. 1889 geregelt; dagegen ist die auf Herausgabe von Sachen gerichtete Zwangsvollstreckung kantonal (z. T. unterschiedlich) geordnet.
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