Lexikon
Widerspruchsklage
Interventionsklage; Drittwiderspruchein Rechtsbehelf, durch den die von einer Zwangsvollstreckung betroffenen Dritten geltend machen können, dass sie dadurch in ihren Rechten verletzt werden, z. B. weil ihnen an einem Gegenstand, der der Zwangsvollstreckung unterworfen wurde, ein die Veräußerung hinderndes Recht zusteht (z. B. §§ 771 ff. ZPO). – Ähnlich in Österreich (Exszindierungs-, Aussonderungs-, Entrückungsklage, § 37 Exekutionsordnung). – Ähnlich auch in der Schweiz (Art. 106 ff. und Art. 242 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs von 1889); die zuständigen Gerichte für die Widerspruchsklage und die Aussonderungsklage werden von den Kantonen benannt.
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