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Pfändung
im Zwangsvollstreckungsrecht die staatliche Beschlagnahme (Verstrickung) von nicht dem Pfändungsschutz unterliegenden Gegenständen des beweglichen Vermögens des Vollstreckungsschuldners als Mittel zur Beitreibung von Geldforderungen; bei Sachen durch Besitzergreifung des Gerichtsvollziehers, bei Forderungen u. a. Rechten durch Pfändungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts (§§ 803 ff., 829 ff., 930 und 931 ZPO). Die Pfändung begründet gleichzeitig ein Pfandrecht.
Ähnliche Regelung in Österreich durch die Exekutionsordnung; grundsätzlich ähnlich auch in der Schweiz nach Art. 88 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. 4. 1889. Offenbarungseid, Verstrickungsbruch.
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