Lexikon

Verstrickungsbruch

Arrestbruch; Pfandbruch
vorsätzliches Beiseiteschaffen, Zerstören oder sonstiges Entfernen von Sachen, die gepfändet oder sonst dienstlich in Beschlag (Verstrickung) genommen sind; strafbar nach § 136 StGB. Ähnlich in der Schweiz nach Art. 169 und 289 StGB. Ähnlich auch in Österreich nach §§ 271 StGB.
Ein Weißkopfseeadler (Haliaeetus leucoce phalus) kann eine Maus aus über drei Kilometern Höhe sehen. © DesignPics /OKAPIA
Wissenschaft

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Wein
Wissenschaft

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