Lexikon

Verstrickung

staatliche Beschlagnahme eines Gegenstands durch ordnungsgemäße Pfändung. Mit der Verstrickung geht die Verfügungsmacht vom Schuldner auf den Staat über. Bei der Pfändung von beweglichen Sachen entsteht die Verstrickung mit der Pfändung durch den Gerichtsvollzieher (§ 808 ZPO), bei der Rechtspfändung durch den Pfändungsbeschluss (§ 829 ZPO). Verstrickungsbruch.
Hanf
Wissenschaft

Hanfwerk hat goldenen Boden

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