Lexikon
Lohnpfändung
Pfändung von Arbeitseinkommen gemäß §§ 850 ff. ZPO in der Fassung vom 12. 9. 1950 (mit späteren Änderungen). Die Pfändung des Arbeitseinkommens unterliegt Beschränkungen (Pfändungsschutz). Bestimmte Bezüge sind nach Maßgabe der §§ 850 a und 850 b ZPO unpfändbar (so die Hälfte der Überstundenvergütung, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld bis 500 Euro, Renten wegen Verletzung des Körpers u. a.). Für normales Arbeitseinkommen bestehen nach § 850 c ZPO u. a. folgende Pfändungsgrenzen (ab Juli 2011): Pfändungsfrei ist bei monatlicher Lohnzahlung ein Betrag von 1028,89 Euro, bei wöchentlicher Lohnzahlung: 236,79 Euro, bei täglicher Lohnzahlung: 47,36 Euro. Dazu kommen bestimmte Beträge für die unterhaltsberechtigten Personen, denen der Schuldner Unterhalt gewährt (§ 850 c Abs. 1 ZPO). Der Teil des Arbeitseinkommens, der 3154,15 Euro monatlich übersteigt, ist auf jeden Fall pfändbar (§ 850 c Abs. 2). – Diese Pfändungsgrenzen gelten nicht, wenn aus Unterhaltsansprüchen vollstreckt wird (§ 850 d ZPO). – In Österreich richtet sich die Lohnpfändung nach dem Lohnpfändungs-Gesetz von 1985. – In der Schweiz ist Lohnpfändung nur im Rahmen des Art. 93 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs zulässig.

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