Lexikon

Pfändungsschutz

Bestimmungen über die Unpfändbarkeit von Sachen und Rechten zum Schutz der persönlichen und wirtschaftlichen Existenz des Schuldners (Verbot der Kahlpfändung). Unpfändbare Sachen sind z. B. nach § 811 ZPO Hausrat und Kleidung in bescheidenem Rahmen, Nahrungs-, Feuerungs- und Beleuchtungsmittel für 4 Wochen, Arbeitsmittel und Dienstkleidung, Familienpapiere, Trauringe, Orden und Ehrenzeichen; unpfändbare Forderungen sind bestimmte Arbeitseinkommen (Lohnpfändung) sowie Miet- und Pachtzinsen, die der Schuldner zur ordnungsgemäßen Verwaltung seines Grundstücks benötigt.
Ähnliche Regelung in Österreich durch §§ 250 ff. der Exekutionsordnung und durch das Lohnpfändungsgesetz 1985 mit späteren Änderungen.
Grundsätzlich ähnlich auch in der Schweiz nach Art. 92 (allgemeiner Pfändungsschutz) und Art 93 (Begrenzung der Lohnpfändung) des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs.
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