Lexikon
Pfandrecht
im bürgerlichen Recht das auf Vertrag beruhende, subjektive dingliche Recht des Pfandgläubigers an einer Sache oder an einem Recht des Pfandschuldners oder eines Dritten zur Sicherung einer Forderung des Pfandgläubigers gegen den Pfandschuldner; im Einzelnen:
1. durch Vertrag (Verpfändung) begründetes Pfandrecht (Vertrags-Pfandrecht): a) an beweglichen Sachen, nach §§ 1204–1258 BGB stets als Faustpfand im Besitz des Pfandgläubigers, dabei möglicherweise als Nutzpfand (Antichrese), dessen Nutzungen der Pfandgläubiger ziehen darf, nie dagegen als Verfallpfand, d. h. der Gläubiger kann bei Fälligkeit der durch das Pfandrecht gesicherten Forderung nicht unmittelbar Eigentümer der Pfandsache werden; b) an Grundstücken: Grundpfandrechte; c) an übertragbaren Rechten, insbesonders an Forderungen (§§ 1273–1296 BGB).
Ähnlich in Österreich nach §§ 308, 447 ff. ABGB und in der Schweiz nach Art. 884 ff., 899 ff. ZGB.
2. gesetzlich begründetes Pfandrecht (gesetzliches Pfandrecht), z. B. des Vermieters, Verpächters und Gastwirts an eingebrachten Sachen des Mieters.
Ähnliche Regelungen in Österreich.
In der Schweiz besteht in den entsprechenden Fällen statt des Pfandrechts ein pfandrechtsähnliches Zurückbehaltungsrecht (Retentionsrecht) für Vermieter u. Ä.
3. Pfändungs-Pfandrecht aufgrund einer Pfändung; seine Verwertung erfolgt nach §§ 814–825 ZPO im Wege der öffentlichen Versteigerung.
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