Lexikon
Werkvertrag
Vertrag über die Herstellung oder Veränderung einer Sache oder über einen anderen durch Arbeits- oder Dienstleistung herbeizuführenden Erfolg (Gegensatz: Dienstvertrag, bei dem nur die Arbeitsleistung als solche geschuldet wird) durch den Unternehmer gegen die Entrichtung der vereinbarten Vergütung durch den Besteller (§§ 631 ff. BGB). Dem Unternehmer obliegt eine Mängelhaftung; er hat für seine Forderungen aus dem Werkvertrag ein Pfandrecht an den von ihm hergestellten oder ausgebesserten beweglichen Sachen des Bestellers, soweit sich diese in seinem Besitz befinden. Besonders geregelt ist der Werkvertrag mit einem Spediteur oder Frachtführer (Fracht) und im Verlagsrecht. – Ähnlich in Österreich (§§ 1151 f., 1165 ff. ABGB) und in der Schweiz (Art. 363 ff. OR).
Wissenschaft
Verhagelte Vorhersagen
Sommerliche Hagelunwetter können immense Schäden anrichten. Um präzise davor zu warnen, wissen Wetterforscher noch zu wenig über das Phänomen. Das soll sich ändern. von TIM SCHRÖDER Das Gewitter, das sich der baden-württembergischen Stadt Reutlingen am 28. Juli 2013 näherte, war ein blauschwarzes Ungetüm – ein viele Tausend Meter...
Wissenschaft
Flugsaurier: Zu Fuß zum Erfolg
Wie lebten Pterosaurier, wenn sie nicht in der Luft unterwegs waren? Diese Frage beleuchtet nun eine Untersuchung der Hände und Füße zahlreicher Arten aus der gesamten Entwicklungsgeschichte der Flugechsen. Die Ergebnisse verdeutlichen, dass die frühen Vertreter noch an das Klettern in Bäumen angepasst waren, während spätere...
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