Lexikon
Werkvertrag
Vertrag über die Herstellung oder Veränderung einer Sache oder über einen anderen durch Arbeits- oder Dienstleistung herbeizuführenden Erfolg (Gegensatz: Dienstvertrag, bei dem nur die Arbeitsleistung als solche geschuldet wird) durch den Unternehmer gegen die Entrichtung der vereinbarten Vergütung durch den Besteller (§§ 631 ff. BGB). Dem Unternehmer obliegt eine Mängelhaftung; er hat für seine Forderungen aus dem Werkvertrag ein Pfandrecht an den von ihm hergestellten oder ausgebesserten beweglichen Sachen des Bestellers, soweit sich diese in seinem Besitz befinden. Besonders geregelt ist der Werkvertrag mit einem Spediteur oder Frachtführer (Fracht) und im Verlagsrecht. – Ähnlich in Österreich (§§ 1151 f., 1165 ff. ABGB) und in der Schweiz (Art. 363 ff. OR).
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Wissenschaft
Wirbel mit Potenzial
Skyrmionen gelten als vielversprechend für die Elektronik der Zukunft. Dresdner Forscher haben nun sogenannte Antiskyrmionen mithilfe neuer Verfahren unter die Lupe genommen. von DIRK EIDEMÜLLER Immer kleiner, immer schneller, immer heißer: So könnte man in wenigen Worten die Entwicklung der Computertechnik der letzten Jahrzehnte...