Lexikon
Werkvertrag
Vertrag über die Herstellung oder Veränderung einer Sache oder über einen anderen durch Arbeits- oder Dienstleistung herbeizuführenden Erfolg (Gegensatz: Dienstvertrag, bei dem nur die Arbeitsleistung als solche geschuldet wird) durch den Unternehmer gegen die Entrichtung der vereinbarten Vergütung durch den Besteller (§§ 631 ff. BGB). Dem Unternehmer obliegt eine Mängelhaftung; er hat für seine Forderungen aus dem Werkvertrag ein Pfandrecht an den von ihm hergestellten oder ausgebesserten beweglichen Sachen des Bestellers, soweit sich diese in seinem Besitz befinden. Besonders geregelt ist der Werkvertrag mit einem Spediteur oder Frachtführer (Fracht) und im Verlagsrecht. – Ähnlich in Österreich (§§ 1151 f., 1165 ff. ABGB) und in der Schweiz (Art. 363 ff. OR).
Wissenschaft
Spracherwerb: Schon Kleinkinder nutzen Kontextinformationen
Ein Apfel, eine Banane, eine Orange und … eine Modi. Ohne das Wort „Modi“ zu kennen, können wir in diesem Zusammenhang vermuten, dass es sich ebenfalls um eine Frucht handelt. Doch wann entwickelt sich diese Fähigkeit bei Kindern? Eine Studie zeigt nun, dass Kleinkinder bereits mit 15 Monaten in der Lage sind, aus dem Kontext...
Wissenschaft
Kranke duften anders
Warum viele Krankheiten einen charakteristischen Duft haben, erklärt Dr. med. Jürgen Brater. Vor ein paar Jahren ging eine erstaunliche Meldung durch die Presse: Eine Frau in Schottland hatte gerochen, dass ihr Mann krank war. Und zwar lange bevor er selbst an sich etwas Ungewöhnliches entdeckt oder irgendwelche Symptome gezeigt...