Lexikon
Werklieferungsvertrag
Vertrag über die Herstellung von Gegenständen aus Material, das vom Unternehmer zu liefern ist; rechtliche Behandlung bis zum 1. 1. 2002 nach § 651 BGB (alte Fassung) bei Herstellung vertretbarer Sachen als Kauf, sonst als Werkvertrag. § 651 (neue Fassung) ordnet an, dass die Lieferung beweglicher Sachen, die erst herzustellen oder zu erzeugen sind, unabhängig von der Herkunft des Materials und der Art der Sachen (vertretbar oder nicht vertretbar) stets dem Kaufrecht unterfällt.
Wissenschaft
Molekülfragmente auf dem Katapult
Die Dynamik beim Aufbrechen von Molekülen ist bislang nur schlecht verstanden. Ein französisch-deutsches Forschungsteam bringt nun etwas Licht ins Dunkel. von DIRK EIDEMÜLLER Wenn energiereiche Strahlung auf Moleküle trifft, kann viel geschehen. Ultraviolette Strahlung bringt beispielsweise bestimmte Stoffe zur Fluoreszenz....
Wissenschaft
Atomstrom aus der Batterie
Wir neigen dazu, radioaktives Material in erster Linie als gefährlich zu betrachten, und das aus guten Gründen. Dass es strahlt, bedeutet aber auch, dass es kontinuierlich Energie abgibt. Radioaktive Materialien eignen sich daher hervorragend für Batterien. Wird dabei ein Material mit einer langen Halbwertszeit verwendet, können...