Lexikon
Mängelhaftung
die Verpflichtung des Vertragspartners, für Mängel an der verkauften Sache oder dem hergestellten Werk einzustehen. Voraussetzung für Ansprüche aus Mängelhaftung ist, dass die verkaufte Sache mangelhaft ist. Das ist der Fall, wenn die verkaufte Sache nicht der vereinbarten Beschaffenheit entspricht (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB). Fehlt es an einer Vereinbarung, kommt es auf die nach dem Vertrag vorausgesetzte, hilfsweise auf die verkehrsübliche Beschaffenheit an (§ 434 Abs. 1 Satz 2 BGB). Der Verkäufer muss darüber hinaus auch für Beschaffenheitsangaben in der Werbung einstehen, auch wenn sie nicht von ihm selber, sondern vom Hersteller der Ware stammen (§ 434 Abs. 1 Satz 3 BGB). Liegt ein Mangel vor, hat der Käufer zunächst einen Anspruch auf wahlweise Neulieferung oder Mangelbeseitigung (Nacherfüllung, § 439 BGB). Scheitert die Nacherfüllung oder verweigert der Verkäufer die Nacherfüllung innerhalb einer vom Käufer gesetzten Frist, kann dieser vom Vertrag zurücktreten, Schadenersatz verlangen oder den Kaufpreis mindern (§ 437 Ziffer 2 und 3 BGB). Die Berechtigung des Käufers, vom Vetrag zurückzutreten, ist unabhängig von einem etwaigen Verschulden des Verkäufers. Neben dem Rücktritt kann der Käufer Schadenersatz verlangen, wenn der Verkäufer den Mangel zu vertreten hat. Die Ansprüche des Käufers wegen Mängeln verjähren im Regelfall innerhalb von zwei Jahren ab Lieferung (§ 438 BGB). In Verträgen zwischen Unternehmern kann diese Frist verkürzt werden. Besondere Regeln gelten für den Verbrauchsgüterkauf; ähnliche Regeln gelten im Werkvertragsrecht (§§ 633 ff. BGB).
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