Lexikon
Verbrauchsgüterkauf
besondere Form des Kaufvertrages, bei dem ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft (§ 474 Abs. 1 Satz 1 BGB); 2002 aufgrund europarechtlicher Vorgaben in das BGB aufgenommen. Nach § 475 Abs. 1 BGB sind die Regeln über die Mängelhaftung für Verbrauchsgüterkäufe zwingend; vertragliche Vereinbarungen zulasten des Verbrauchers – etwa in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmers (Verkäufers) – sind unzulässig. Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Verbrauchers wegen Mängeln der Kaufsache beträgt bei neuen Sachen zwingend mindestens 24 Monate; bei gebrauchten Sachen ist eine Verkürzung der Verjährung auf zwölf Monate zulässig (§ 475 Abs. 2 BGB). Zeigt sich in den ersten sechs Monaten nach Lieferung der Sache ein Mangel, so muss der Verkäufer beweisen, dass die Sache bei Lieferung mangelfrei war. Als Kompensation für die sehr weitreichende Haftung hat der Verkäufer einen Rückgriffsanspruch gegenüber seinem Lieferanten; er kann von ihm den Ersatz derjenigen Aufwendungen verlangen, die ihm anlässlich der Nacherfüllung beim Verbraucher entstanden sind (Transport-, Arbeits- und Materialkosten). Abweichend vom sonstigen System der Mängelhaftung bedarf es im Verhältnis zwischen Verkäufer und Vorlieferant keiner Fristsetzung zur Geltendmachung der übrigen Rechtsbehelfe (Minderung, Rücktritt und Schadensersatz).
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