Lexikon
dingliche Rechte
Sachenrechteim bürgerlichen Recht Befugnisse zur absoluten (gegen jedermann wirkenden) unmittelbaren Sachherrschaft (Gegensatz: obligatorische Rechte). Sie sind im 3. Buch des BGB (Sachenrecht) geregelt. Außer dem vollen dinglichen Recht, dem Eigentum, gibt es danach als beschränkte dingliche Rechte Vorkaufsrecht, Dienstbarkeiten und (Grund-)Pfandrechte; außerhalb des BGB insbesondere das Erbbaurecht und das Wohnungseigentum.
Wissenschaft
Warum manche Menschen keine Freude an Musik empfinden
Musik kann uns emotional berühren, zum Tanzen animieren und soziale Beziehungen fördern. Doch manche Menschen lassen die Klänge kalt – obwohl ihr Gehör intakt ist und sie in anderen Bereichen durchaus Freude empfinden. Studien zeigen, dass bei diesen „musikalischen Anhedonisten“ die Verbindung zwischen der Hörrinde und den...
Wissenschaft
Turbo-Gestein aus Industrieabfällen
Wenn Forschende Einschlüsse in Gesteinsschichten finden, handelt es sich normalerweise um Relikte längst vergangener Zeiten. Doch in Klippen an der Westküste Englands sind Forschende stattdessen auf die in Gestein eingebettete Lasche einer Getränkedose gestoßen. Weitere Untersuchungen enthüllten, dass das umgebende Gestein...