Lexikon
dingliche Rechte
Sachenrechteim bürgerlichen Recht Befugnisse zur absoluten (gegen jedermann wirkenden) unmittelbaren Sachherrschaft (Gegensatz: obligatorische Rechte). Sie sind im 3. Buch des BGB (Sachenrecht) geregelt. Außer dem vollen dinglichen Recht, dem Eigentum, gibt es danach als beschränkte dingliche Rechte Vorkaufsrecht, Dienstbarkeiten und (Grund-)Pfandrechte; außerhalb des BGB insbesondere das Erbbaurecht und das Wohnungseigentum.
Wissenschaft
Dem Gedächtnis auf der Spur
Ein gutes Gedächtnis hilft, Vokabeln, Formeln und Fakten zu behalten. Es formt außerdem unsere Persönlichkeit. Hirnforscher untersuchen seit Jahrzehnten seine Funktionsweise. Wir beleuchten ihre Fragen und bisherigen Antworten. von FRANK FRICK Hat das Gedächtnis seinen Sitz in einer bestimmten Gehirnregion? Nein. Dennoch gibt es...
Wissenschaft
Sieg über Rheuma in Reichweite
Hinter dem Begriff Rheuma stecken verschiedene Erkrankungen, von denen viele durch ein Fehlverhalten des körpereigenen Immunsystems ausgelöst werden. Sie lassen sich immer besser behandeln. von RAINER KURLEMANN Die klassische Rheumaerkrankung beginnt mit Schmerzen. Meistens bemerkt ein Patient die Entzündung zunächst durch...