Lexikon

dingliche Rechte

Sachenrechte
im bürgerlichen Recht Befugnisse zur absoluten (gegen jedermann wirkenden) unmittelbaren Sachherrschaft (Gegensatz: obligatorische Rechte). Sie sind im 3. Buch des BGB (Sachenrecht) geregelt. Außer dem vollen dinglichen Recht, dem Eigentum, gibt es danach als beschränkte dingliche Rechte Vorkaufsrecht, Dienstbarkeiten und (Grund-)Pfandrechte; außerhalb des BGB insbesondere das Erbbaurecht und das Wohnungseigentum.
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