Lexikon
Erbbaurecht
veräußerliches und vererbliches dingliches Recht des Erbbauberechtigten, auf oder unter der Oberfläche des mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstücks ein Bauwerk zu errichten und zu besitzen. Das Erbbaurecht muss in das Grundbuch eingetragen werden. Das Erbbaurecht ist in der VO über das Erbbaurecht vom 15. 1. 1919 in der Fassung vom 18. 7. 1930 geregelt. – Dem Erbbaurecht entspricht in
Österreich
und der Schweiz
das Baurecht.
Wissenschaft
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Wissenschaft
Große Lithiumreserven auch in Norddeutschland
Im deutschen Tiefenwasser gibt es wahrscheinlich so viel Lithium, dass Deutschland seinen Eigenbedarf damit über Jahrzehnte decken könnte. Das zeigt eine Studie, die Vorkommen im Norddeutschen Tiefland und im Thüringer Becken untersucht hat. Benötigt wird der Rohstoff vor allem für Lithium-Ionen-Akkus, die unter anderem in...