Lexikon
Erbbaurecht
veräußerliches und vererbliches dingliches Recht des Erbbauberechtigten, auf oder unter der Oberfläche des mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstücks ein Bauwerk zu errichten und zu besitzen. Das Erbbaurecht muss in das Grundbuch eingetragen werden. Das Erbbaurecht ist in der VO über das Erbbaurecht vom 15. 1. 1919 in der Fassung vom 18. 7. 1930 geregelt. – Dem Erbbaurecht entspricht in
Österreich
und der Schweiz
das Baurecht.Wissenschaft
Behandlung im Blindflug
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Wissenschaft
Neue Wege ohne Widerstand
Die Supraleiterforschung macht ihre größten Fortschritte abseits der großen Ankündigungen. So ist es erstmals gelungen, eine supraleitende Diode mit umkehrbarem Vorzeichen zu entwickeln, und exotische Supraleiter lassen sich nun Atom für Atom zusammensetzen. von DIRK EIDEMÜLLER Supraleiter gehören zu den faszinierendsten...