Lexikon
Erbbaurecht
veräußerliches und vererbliches dingliches Recht des Erbbauberechtigten, auf oder unter der Oberfläche des mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstücks ein Bauwerk zu errichten und zu besitzen. Das Erbbaurecht muss in das Grundbuch eingetragen werden. Das Erbbaurecht ist in der VO über das Erbbaurecht vom 15. 1. 1919 in der Fassung vom 18. 7. 1930 geregelt. – Dem Erbbaurecht entspricht in
Österreich
und der Schweiz
das Baurecht.
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Eine Stammbaumanalyse mithilfe von Fossilien liefert überraschende neue Einblicke in die Evolution von Pferden und verwandten Huftieren vor rund 55 Millionen Jahren. Demnach war das bislang als „Urpferd“ geltende Hyracotherium nicht so eng mit Pferden verwandt wie gedacht. Zudem zeigte sich, dass der älteste gemeinsame Vorfahre...
Wissenschaft
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