Lexikon
Pacht
die entgeltliche Überlassung eines Gegenstands (auch eines Rechts, z. B. eines Jagdrechts) zu Gebrauch und (im Gegensatz zur Miete) Nutznießung (§§ 581–597 BGB; in der Schweiz Art. 275 ff. OR; ähnlich auch in Österreich § 1091 ABGB); häufig auch Bezeichnung für das Entgelt, den Pachtzins (auch Pachtgeld, Pachtschilling).
Der Grundstücks-Pächter hat mitverpachtetes Inventar zu erhalten und bei Ende der Pacht zurückzugeben sowie den gewöhnlichen Abgang an Tieren zu ersetzen. Der Verpächter hat an den eingebrachten Sachen des Pächters, der Pächter an den in seinen Besitz gelangten Inventarstücken des Verpächters ein gesetzliches Pfandrecht. Die früher im Gesetz über das landwirtschaftliche Pachtwesen (Landpachtgesetz) geregelte landwirtschaftliche Pacht ist seit 1986 in §§ 585 ff. BGB geregelt. – In
Österreich
: Landpachtgesetz von 1969; auch in der Schweiz
gelten Sondervorschriften für die landwirtschaftliche Pacht.Für die Pacht von Kleingärten gelten neben den Vorschriften des BGB die Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes vom 28. 2. 1983. Bedeutsam ist auch das Pachtkreditgesetz vom 5. 8. 1951.
Wissenschaft
Osterinsel: Doch kein Bevölkerungskollaps?
Überschritt die Bevölkerung die Tragfähigkeit der kleinen Insel und brach deshalb ein? Dieser Vermutung widersprechen nun Studienergebnisse, wonach die Population der Osterinsel wohl stets bescheiden blieb. Die neue Einschätzung der einst landwirtschaftlich genutzten Flächen legt nahe, dass es nur maximal 4000 Inselbewohner gab...
Wissenschaft
Wie Kalorienangaben unsere Lebensmittelauswahl beeinflussen
Welchen Effekt haben Kalorienangaben auf Lebensmitteln? Dieser Frage ist nun eine Cochrane-Metastudie mit Daten von rund 10.000 Personen nachgegangen. Demnach können die Kennzeichnungen Verbrauchern tatsächlich dabei helfen, sich für kalorienärmere Lebensmittel zu entscheiden. Der Effekt ist allerdings nur gering: Bei einer...