Lexikon
Zurückbehaltungsrecht
das Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners bis zum Bewirken der ihm gebührenden Gegenleistung, setzt im bürgerlichen Recht meistens Fälligkeit der Schuldnerforderung und eine gemeinsame Rechtsgrundlage für Leistung und Gegenleistung (Konnexität) voraus. Im Handelsrecht besteht ein besonderes kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht wegen aller fälligen Forderungen aus allen überhaupt zwischen den Partnern geschlossenen beiderseitigen Handelsgeschäften, darüber hinaus ein außerordentliches Zurückbehaltungsrecht auch wegen nicht fälliger Forderungen, wenn über das Vermögen des andern das Insolvenzverfahren eröffnet oder eine Zwangsvollstreckung in sein Vermögen erfolglos versucht worden ist oder wenn er seine Zahlungen eingestellt hat. In beiden Fällen gibt das Zurückbehaltungsrecht in der Regel auch das Recht, sich für seine Forderungen aus den zurückbehaltenen Gegenständen wie aus einem Pfandrecht zu befriedigen. Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts im Prozess hat die Wirkung, dass der Schuldner nur zur Leistung Zug um Zug gegen Erbringung der Gegenleistung verurteilt wird und der Gläubiger nicht die Zwangsvollstreckung betreiben kann, ohne seine Gegenleistung zu erbringen. Sie kann, außer beim außerordentlichen Zurückbehaltungsrecht, durch Sicherheitsleistung (aber nicht durch Bürgen) abgewandt werden (§§ 273, 274, 320 ff., 1000 ff. BGB, 369–372 HGB).
Ähnlich das Retentionsrecht in Österreich (§§ 471, 970c, 1052, 1062 ABGB; §§ 369–371 HGB) und in der Schweiz (u. a. Art. 272 ff., 268 Abs. 3, 401, 434, 451, 485 Abs. 3, 491 OR).
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