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GbR

aus der wissen.de Redaktion / Quelle: Der Brockhaus Wirtschaft

GbR ist die Abkürzung für Gesellschaft des bürgerlichen Rechts. Als GbR gilt eine Vereinigung mehrerer Personen, die zur Erreichung eines gemeinsamen gewerblichen oder nicht gewerblichen Zwecks gegründet werden kann. Die Unternehmensform der GbR wird häufig eingesetzt, etwa um gemeinschaftlich eine Arztpraxis oder eine Steuerberaterkanzlei zu betreiben, oder auch im Rahmen einer Arbeitsgemeinschaft in der Bauwirtschaft. Die Gründung ist relativ einfach, daher gehört die GbR zu den bevorzugten Rechtsformen: Die Eintragung ins Handelsregister ist z. B. nicht nötig. Es besteht keine Publizitätspflicht und für den Jahresabschluss genügt in der Regel eine einfache Gewinn-Verlust-Rechnung.

Die GbR unterliegt den Vorschriften des BGB. Die Zahl der Gesellschafter ist unbegrenzt. Geschäftsführung und Vertretung stehen allen Gesellschaftern, sofern nicht anders vereinbart, gemeinschaftlich zu. Das Gesellschaftervermögen wird durch die Beiträge der Gesellschafter begründet, die für den Gesellschaftszweck bestimmt sind. Die Beiträge sind gleich hoch, wenn nicht wiederum etwas anderes vereinbart wurde.

Das Vermögen der Gesellschaft ist gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter. Der einzelne Gesellschafter kann über seinen Anteil in der Regel nicht allein verfügen, ebenso nicht über seinen Anteil an dazugehörigen Gegenständen.

Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften die Gesellschafter als Gesamtschuldner auch persönlich mit eigenem Vermögen. Sie haben Anspruch auf Rechnungslegung, auf Gewinn sowie bei Auflösung der Gesellschaft auf das Auseinandersetzungsguthaben. Die Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen bedarf eines Vollstreckungstitels gegen alle Gesellschafter.

Aufgelöst werden kann die GbR aus verschiedenen Gründen: durch Kündigung eines Gesellschafters, Zeitablauf, Erreichen oder Verfehlen des gewollten Zwecks, Tod oder Insolvenz eines Gesellschafters.

 

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