Lexikon

einstweilige Verfügung

vorläufige gerichtliche Anordnung zur Abwendung schwerer Nachteile von einer Partei im Zivilprozess auf deren Antrag (Gesuch), der nur glaubhaft gemacht, nicht voll bewiesen werden muss. Die einstweilige Verfügung ist zulässig 1. zur Sicherung der Vollstreckung eines nicht auf Geld gehenden Anspruchs (Gegensatz: Arrest); 2. zur Regelung eines einstweiligen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (z. B. des Besitzes); 3. zur vorläufigen Befriedigung (nicht zur Sicherung) eines Unterhalts- oder Rentenanspruchs (provisorische Verurteilung). Rechtsmittel gegen die Anordnung einer einstweiligen Verfügung ist der Widerspruch, wenn sie in Form eines Beschlusses ergangen ist. Ist die einstweilige Verfügung durch Urteil erlassen worden, gibt es dagegen die Berufung (§§ 935ff. ZPO).
In
Österreich
ist die einstweilige Verfügung auch zur Sicherung von Geldforderungen zulässig, wenn eine Zwangsvollstreckung nicht möglich ist, sowie zur vorläufigen Regelung im Eheverfahren. In der
Schweiz
gibt es einstweilige Verfügungen nach mehreren Bestimmungen des Bundesrechts (ZGB und OR) und Vorschriften der kantonalen Zivilprozessordnungen.
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