Lexikon
Berufung
Recht
im ausländischen Recht vielfach Appellation, im deutschen Zivil-, Straf- und Verwaltungsprozessrecht ein Rechtsmittel, durch dessen Einlegung von einem (höheren) zweitinstanzlichen Gericht begehrt wird, ein erstinstanzliches gerichtliches Urteil aufgrund tatsächlicher und rechtlicher Nachprüfung aufzuheben oder abzuändern; zu unterscheiden von Revision, Beschwerde und Wiederaufnahme. Die Berufungsfrist beträgt im Zivil- und Verwaltungsprozess sowie im arbeitsgerichtlichen und im Sozialgerichtsverfahren einen Monat, im Strafprozess eine Woche. Die Berufung ist im Zivilprozess beim Berufungsgericht einzulegen, im Straf- und Verwaltungsprozess bei dem Gericht, dessen Urteil angegriffen wird. In zivilprozessualen vermögensrechtlichen Streitigkeiten und in arbeitsgerichtlichen Angelegenheiten ist die Berufung bei einem Streitwert über 600 Euro zulässig.– In
Österreich
gegen Urteile der Bezirksgerichte, Gerichtshöfe 1. Instanz und Geschworenengerichte (§§ 463 ff. ZPO, §§ 463, 280, 344 StPO). – Ähnlich geregelt in der Schweiz
als Appellation.
Wissenschaft
Denisova-Erbgut könnte Besiedlung Amerikas erleichtert haben
Als die Vorfahren der heutigen amerikanischen Ureinwohner vor vielen tausend Jahren erstmals den neuen Kontinent besiedelten, könnte ihnen eine frühmenschliche Genvariante geholfen haben. Eine Studie zeigt, dass das Immun-Gen MUC19 bei vielen Menschen mit indigener amerikanischer Abstammung in einer Variante vorliegt, die...
Wissenschaft
Der Gag der Pauli-Maschine
Der Physiker Wolfgang Pauli (1900–1958) wurde vor allem durch seine Pionierleistungen im Bereich der Quantenmechanik berühmt: Für das von ihm formulierte Pauli-Prinzip erhielt er 1945 den Nobelpreis. Es besagt, dass Elektronen oder andere Fermionen (Teilchen mit halbzahligem Spin) sich in ihren Quantenzahlen unterscheiden müssen...