Lexikon
Berufung
Recht
im ausländischen Recht vielfach Appellation, im deutschen Zivil-, Straf- und Verwaltungsprozessrecht ein Rechtsmittel, durch dessen Einlegung von einem (höheren) zweitinstanzlichen Gericht begehrt wird, ein erstinstanzliches gerichtliches Urteil aufgrund tatsächlicher und rechtlicher Nachprüfung aufzuheben oder abzuändern; zu unterscheiden von Revision, Beschwerde und Wiederaufnahme. Die Berufungsfrist beträgt im Zivil- und Verwaltungsprozess sowie im arbeitsgerichtlichen und im Sozialgerichtsverfahren einen Monat, im Strafprozess eine Woche. Die Berufung ist im Zivilprozess beim Berufungsgericht einzulegen, im Straf- und Verwaltungsprozess bei dem Gericht, dessen Urteil angegriffen wird. In zivilprozessualen vermögensrechtlichen Streitigkeiten und in arbeitsgerichtlichen Angelegenheiten ist die Berufung bei einem Streitwert über 600 Euro zulässig.– In
Österreich
gegen Urteile der Bezirksgerichte, Gerichtshöfe 1. Instanz und Geschworenengerichte (§§ 463 ff. ZPO, §§ 463, 280, 344 StPO). – Ähnlich geregelt in der Schweiz
als Appellation.
Wissenschaft
Hochwirksam desinfizieren
Neue ultraviolette Leuchtdioden können Viren, Bakterien und andere Keime in Gebäuden, Wasserleitungen und sogar an Patienten unschädlich machen. von DIRK EIDEMÜLLER Schon seit geraumer Zeit schlagen Mediziner weltweit Alarm. Der übermäßige Einsatz von Antibiotika sowohl in der Massentierhaltung als auch bei ungefährlichen...
Wissenschaft
US-Studie: Kinder profitieren von Montessori-Vorschulen
Spielerisches, selbstbestimmtes Lernen ist ein Kernelement der Montessori-Pädagogik. Eine US-Studie zeigt nun, dass Vorschulkinder im Alter von drei bis sechs Jahren auf vielfältige Weise von solchen Programmen profitieren. Im Vergleich zu Altersgenossen in klassischen Vorschulen schnitten sie am Ende der Kindergartenzeit besser...