Lexikon
Zwangsversteigerung
Subhastationeine Art der Zwangsvollstreckung in Grundstücke und eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke, durchgeführt vom Amtsgericht als Vollstreckungsgericht, geregelt im Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (Zwangsversteigerungsgesetz, Abkürzung ZVG) vom 24. 3. 1897 mit zahlreichen Änderungen, das in der Bundesrepublik Deutschland fortgilt; zu unterscheiden von der öffentlichen Versteigerung. Der Beschluss über die Anordnung der Zwangsversteigerung bedarf der Eintragung ins Grundbuch und gilt zugunsten des Gläubigers als Beschlagnahme des Grundstücks, die auch die von diesem noch nicht getrennten Erzeugnisse und sonstigen Bestandteile im Eigentum oder Eigenbesitz des Eigentümers und das in seinem Eigentum befindliche Zubehör sowie Versicherungsforderungen umfasst, auf die sich dann auch die Zwangsversteigerung selbst erstreckt. Im Termin wird nur ein Gebot zugelassen, durch das die den Ansprüchen des Gläubigers vorgehenden Rechte sowie die aus dem Erlös zu deckenden Verfahrenskosten gedeckt werden können (geringstes Gebot). Derjenige Teil dieses geringsten Gebots, der zur Deckung der Verfahrenskosten sowie der Ansprüche eines die Zwangsversteigerung betreibenden Gläubigers auf Auslagenersatz, des Dienstpersonals wegen des laufenden und des aus dem letzten Jahr rückständigen Lohns, Kostgelds u. Ä. sowie der öffentlichen Gewalt aus öffentlichen Lasten für die letzten 2–4 Jahre bestimmt ist, ferner der das geringste Gebot übersteigende Betrag des Meistgebots ist vom Ersteher im Versteigerungstermin bar zu bezahlen (Bargebot). Der Zwangsversteigerungstermin endet mit dem Zuschlag an den Meistbietenden oder an einen durch Erklärung im Termin oder durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde als Ersteher ausgewiesenen Rechtsnachfolger oder Vollmachtgeber des Meistbietenden. Der Erlös der Zwangsversteigerung wird in einem besonderen Verteilungstermin und nach einem besonderen Teilungsplan an die Beteiligten verteilt.
In Österreich als öffentlich-rechtliches Verwertungsverfahren ähnlich geregelt (§§ 133 ff. Exekutionsordnung). Auch das schweizerische Recht spricht von Verwertung (Art. 116 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs von 1889); sie erfolgt auf dem Weg der öffentlichen Steigerung (Zwangsversteigerung; Art. 133 ff. und 125 ff. desselben Gesetzes), hier auch Zwangsversteigerung beweglicher Sachen.
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