Lexikon
Hypothẹk
[
die; griechisch
]zur Sicherung einer Forderung bestelltes Grundpfandrecht, mit dem ein Grundstück oder ein Miteigentumsanteil an einem Grundstück belastet werden kann; die Hauptform des Bodenkredits. Die Hypothek sichert in der Regel einen Kredit oder eine sonstige Geldforderung ab. Im Gegensatz zur Grundschuld ist sie eng mit der zu sichernden Forderung verbunden. Die Hypothek setzt eine persönliche Geldschuld voraus; allerdings muss der Schuldner der Geldforderung nicht Eigentümer des Grundstücks sein. Der Eigentümer kann also auch für eine fremde Schuld an seinem Grundstück eine Hypothek bestellen. Die Hypothek und die Geldforderung, die durch sie abgesichert wird, gehören zusammen. Die Hypothek besteht, unabhängig von der im Grundbuch eingetragenen Summe, stets nur in der Höhe, ich welcher die Forderung (noch) besteht. Hypothek und Forderung können auch nur zusammen abgetreten werden. Wegen dieser engen Verbindung ist die Hypothek in der Praxis in weitem Umfang von der Grundschuld verdrängt worden, bei der Forderung und Grundpfandrecht voneinander unabhängig sind.
Die Hypothek entsteht durch Einigung und Eintragung in das Grundbuch; bei der Briefhypothek ist weiter die Übergabe des Hypothekenbriefs an den Gläubiger durch den Eigentümer erforderlich. Hauptarten der Hypothek sind die Verkehrshypothek (leichterer Umlauf, der häufigste Fall) und die Sicherungshypothek (vorwiegend Sicherungs-, weniger Kreditmittel) mit den Unterfällen der Inhaber- und der Höchstbetragshypothek sowie die Briefhypothek und die Buchhypothek. Bei der Briefhypothek wird zur Erleichterung des Umlaufs ein besonderer Hypothekenbrief ausgestellt, dessen Übergabe neben der Abtretung der Forderung zur Übertragung (nicht zur Entstehung) genügt, ohne dass eine Eintragung ins Grundbuch erforderlich ist. Die Verkehrshypothek ist regelmäßig Briefhypothek; die Sicherungshypothek ist stets Buchhypothek. Die Zwangshypothek (stets Sicherungshypothek) wird durch staatlichen Hoheitsakt (z. B. bei der Zwangsvollstreckung) geschaffen. Die Gesamthypothek erstreckt sich auf mehrere Grundstücke, aus deren jedem sich der Hypothekengläubiger für die gesamte Hypothekenforderung befriedigen kann. Eine Eigentümerhypothek entsteht, wenn Hypothek und Eigentum bei derselben Person zusammentreffen; sie verhindert das Nachrücken anderer Hypotheken in eine bessere Stelle. Eigentümerhypothek bleibt sie aber nur dann, wenn der Eigentümer gleichzeitig Gläubiger der Forderung ist; andernfalls wandelt sie sich zu einer Eigentümergrundschuld.
Der Eigentümer eines mit einer Hypothek belasteten Grundstücks ist allein aus der Hypothek nicht persönlich zur Zahlung verpflichtet; die Hypothek ist nur ein Sicherungsrecht. Die Zahlungspflicht trifft daher allein den Schuldner der Geldforderung; das kann der Eigentümer, aber auch ein Dritter sein. Nur wenn diese Verpflichtung nicht erfüllt wird, kann der Hypothek-Gläubiger gegen den Eigentümer auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück klagen. Der Eigentümer kann sich bei der Bestellung der Hypothek auch der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwerfen. Dann kann der Gläubiger, wenn die Forderung nicht bezahlt wird, Befriedigung aus dem Grundstück, notfalls durch Zwangsversteigerung, verlangen. – Ähnlich geregelt in Österreich; in der Schweiz: Grundpfandrechte.

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