Lexikon

Zubehör

im bürgerlichen Recht bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteil einer Hauptsache zu sein, doch deren wirtschaftlichem Zweck zu dienen bestimmt sind. Bei einem gewerblichen Gebäude sind Zubehör auch die zum Betrieb bestimmten Maschinen und Geräte, bei einem landwirtschaftlichen Betrieb auch das zum Wirtschaftsbetrieb bestimmte Vieh und die zur Fortführung der Wirtschaft bis zur nächsten Gewinnung gleicher oder ähnlicher Erzeugnisse erforderlichen landwirtschaftlichen Erzeugnisse (§§ 97 und 98 BGB). Auf das Zubehör erstrecken sich in der Regel Rechte an der und auf die Hauptsache. Österreich und Schweiz: Zugehör.
Rhein, Düsseldorf, trocken
Wissenschaft

Schutz vor Extremwetter

Hitzesommer und Überschwemmungen: Längst sind die Folgen des Klimawandels in Deutschland zu spüren. Doch mit naturnahen Maßnahmen können Städte, ländliche Gebiete und Küstenregionen geschützt werden. von JAN BERNDOFF Wer sich in Deutschland vor den Kapriolen des Klimawandels weitgehend sicher fühlte, musste in den letzten Jahren...

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Wissenschaft

Auch die Gegenseite profitiert

Wie man die Muskeln in einem verletzten Arm stärken kann, indem man den gesunden trainiert, erklärt Dr. med. Jürgen Brater. Wer schon einmal – vielleicht nach einem Unfall und dessen anschließender Behandlung – längere Zeit einen Arm oder ein Bein nicht belasten durfte, weiß, wie schnell sich dort die Muskeln abbauen: Das Gehen...

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