Lexikon
Zubehör
im bürgerlichen Recht bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteil einer Hauptsache zu sein, doch deren wirtschaftlichem Zweck zu dienen bestimmt sind. Bei einem gewerblichen Gebäude sind Zubehör auch die zum Betrieb bestimmten Maschinen und Geräte, bei einem landwirtschaftlichen Betrieb auch das zum Wirtschaftsbetrieb bestimmte Vieh und die zur Fortführung der Wirtschaft bis zur nächsten Gewinnung gleicher oder ähnlicher Erzeugnisse erforderlichen landwirtschaftlichen Erzeugnisse (§§ 97 und 98 BGB). Auf das Zubehör erstrecken sich in der Regel Rechte an der und auf die Hauptsache. – Österreich und Schweiz: Zugehör.
Wissenschaft
Die Erfahrungsmaschine
Das Wort „Erfahrung“ kann man philosophisch-menschlich verstehen, wenn man jemandem attestiert, viel erlebt und dabei seine Kenntnisse der Welt erweitert zu haben. Man kann es aber auch wörtlich nehmen und sich etwa fragen, wie weit man mit seinem Auto eine Gegend erfahren hat. Was auch immer gemeint ist oder gemacht wird, zeigt...
Wissenschaft
Kontrolle ist gut, Vertrauen ist besser
Wer anderen vertraut, geht das Risiko ein, enttäuscht zu werden. Doch Studien belegen: Vertrauen wird vielfach belohnt. von CHRISTIAN WOLF Wir schenken einem Unbekannten im Zug Vertrauen, wenn wir ihn bitten, kurz auf unsere Tasche aufzupassen. Und hoffen dabei, dass er sich nicht mit unserem Hab und Gut aus dem Staub macht. Wir...
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