Lexikon
Zubehör
im bürgerlichen Recht bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteil einer Hauptsache zu sein, doch deren wirtschaftlichem Zweck zu dienen bestimmt sind. Bei einem gewerblichen Gebäude sind Zubehör auch die zum Betrieb bestimmten Maschinen und Geräte, bei einem landwirtschaftlichen Betrieb auch das zum Wirtschaftsbetrieb bestimmte Vieh und die zur Fortführung der Wirtschaft bis zur nächsten Gewinnung gleicher oder ähnlicher Erzeugnisse erforderlichen landwirtschaftlichen Erzeugnisse (§§ 97 und 98 BGB). Auf das Zubehör erstrecken sich in der Regel Rechte an der und auf die Hauptsache. – Österreich und Schweiz: Zugehör.
Wissenschaft
Die wahre Gefahr lauert in der Küche
Wo im Haushalt die meisten Keime lauern und was man gegen sie tun kann, erklärt Dr. med. Jürgen Brater. Einige Menschen haben massive Hemmungen, öffentliche Toiletten zu benutzen, weil sie befürchten, sie könnten sich dort mit gefährlichen Keimen infizieren. Deshalb erledigen sie die Angelegenheit entweder „schwebend“ oder...
Wissenschaft
Dem Sand auf der Spur
Der weltweite Bedarf an Sand führt zu illegalem Abbau und Handel. Moderne Technologien helfen, den Weg des Rohstoffs zu verfolgen.
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