Lexikon
Zugehör
[
das; schweizerisch die
]entspricht im österreichischen und schweizerischen Zivilrecht etwa dem Zubehör des deutschen BGB. In Österreich kann die Zugehöreigenschaft jedoch auch durch (besonderes) Gesetz oder durch den Eigentümer hergestellt werden (§§ 294 ff. ABGB), in der Schweiz kommt es auf die ortsübliche Auffassung oder den klaren Willen des Eigentümers an (Art. 644 f. ZGB).
Wissenschaft
Die Schattenseiten der Wasserkraft
Wasserkraftwerke und Dämme verhindern die Fortpflanzung wandernder Fische und die Selbstreinigung von Flüssen.
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Wissenschaft
Flugzeugtreibstoff aus Müll?
Nachhaltige Flugzeugtreibstoffe sind bislang meist teuer und basieren oft auf begrenzten Ressourcen. Werden dagegen städtische Abfälle nicht einfach verbrannt, sondern zu alternativem Kerosin verarbeitet, könnte das gleich zwei Probleme auf einmal lösen: Die Entsorgung wäre gesichert und die Luftfahrt würde umweltfreundlicher....